Der Ortsgemeinderat von Gamlen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 03.11.2022 die 1. Änderung der Ergänzungssatzung Borngass für das Grundstück Gemarkung Gamlen, Flur 9, Flurstück 108/2 gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) beschlossen.
Die Satzung bedarf keiner Genehmigung durch die Kreisverwaltung Cochem-Zell.
Der Satzungsbeschluss des Ortsgemeinderates Gamlen für die 1. Änderung der Ergänzungssatzung Borngass wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung der Ergänzungssatzung bezieht sich auf folgende Grundstücke:
Gemarkung Gamlen
Flur 9
Flurstücke 108/2 teilw., 110 teilw. (Weg)
Die Satzung einschließlich Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch, Zimmer D-E01, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Besondere Hinweise wegen der Corona-Pandemie
Auf Grund der Corona-Problematik ist der Zutritt zur Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch nur unter den jeweils geltenden Corona-Regelungen möglich.
Der Dienstbetrieb bleibt aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen nach vorheriger Terminvereinbarung mit den Mitarbeitern des Fachbereichs Infrastruktur (Sachgebiet Bauleitplanung) unter der Tel. Nr. 02653/9996-301 oder per Email: rainer.weiler@vg.kaisersesch.de möglich ist.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
| - | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| - | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. |
Ferner wird auf die Regelung des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) von Rheinland-Pfalz hingewiesen. Hiernach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Frist von einem Jahr jedermann diese Verletzung geltend machen.