Die innerhalb der Stadtlage von Kaisersesch befindliche Gemeindestraße
Flur 14 Nr. 99/19 teilweise und Flur 14 Nr. 99/20
(Düngenheimer Weg)
wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. I. Seite 273) -in der derzeit geltenden Fassung- dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Gemäß § 3 Ziffer 3 a des Landesstraßengesetzes erhält sie die Eigenschaft einer Gemeindestraße.
Die Straße beginnt an Flur 14 Nr. 86/1 (Landesstraße L 52), verläuft in nordwestlicher Richtung über einen Teil der Straßenparzelle Flur 14 Nr. 99/19 und verzweigt nach 54 m. Der eine Teil verläuft in nordöstlicher Richtung über einen weiteren Teil der Straßenparzelle Flur 14 Nr. 99/19 und endet nach 56 m an den Gewerbegrundstücken Flur 14 Nr. 99/12 und Nr. 99/13. Der andere Teil verläuft vorerst weiter in westlicher, später in nordwestlicher Richtung über einen weiteren Teil der Straßenparzelle Flur 14 Nr. 99/19 sowie über die gesamte Straßenparzelle Flur 14 Nr. 99/20 und endet nach 392 m mit einer Wendemöglichkeit an den Gewerbegrundstücken Flur 14 Nr. 99/5, Nr. 99/6 und Nr. 99/8.
In dem zu dieser Widmung veröffentlichten Plan ist die Gemeindestraße gekennzeichnet.
Die vorstehende Widmungsverfügung wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes und nach der in der Hauptsatzung der Stadt Kaisersesch festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, welche im Internet unter www.kaisersesch.de unter dem Menüpunkt „elektronische Signatur / Post“ aufgeführt sind.