Der Ortsgemeinderat Forst hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 8 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) -alle jeweils in der derzeit geltenden Fassung- folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Die Ortsgemeinde Forst erhebt wiederkehrende Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Drainagen.
Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke im Außenbereich, die in der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Karte als Einzugs- und Einflussgebiet der Drainagen ausgewiesen sind.
Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche. Ist ein Grundstück nicht vollständig dem Außenbereich zuzuordnen, so ist nur der Teil der Grundstücksfläche beitragspflichtig, der dem Außenbereich zuzuordnen ist.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.
Der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages werden die tatsächlichen jährlichen Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten zugrunde gelegt (Jährlichkeitsprinzip).
Die Beiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ein Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Drainagen der Ortsgemeinde Forst vom 15.03.2023 außer Kraft.
Soweit Beitragsansprüche nach der vorhergehenden Satzung entstanden sind, bleiben diese hiervon unberührt und es gelten insoweit für diese die bisherigen Regelungen weiter.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.