| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum | 56727 Mayen, 30.11.2022 |
| DLR - Westerwald-Osteifel | Bannerberg 4 |
| Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung | Telefon: 02602/9228-0 |
| Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Ulmen-Meiserich | Telefax: 02602/9228-1801 |
| Az.: 31262-HA8.1. | Internet: www.dlr.rlp.de |
Vorläufige Anordnung
gemäß § 36 Flurbereinigungsgesetz
I. Anordnung
1. Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, die von dem vorzeitigen Ausbau der nachfolgend genannten gemeinschaftlichen Anlagen betroffen sind, wird zum Zweck des Ausbaues dieser Anlagen ab dem 15.12.2022 Besitz und Nutzung an den betroffenen Flächen entzogen.
2. Es handelt sich um folgende in dem gemäß § 41 Abs. 3(4) Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) am 24.09.2021 festgestellten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan enthaltenen Wege, Gewässer, Bodenlagerflächen und landespflegerische Anlagen:
• Wege: Nr. 141, 142, 143, 144, 145, 146, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 161, 162, 163, 164, 165 und 166
• Holzlagerplätze Nr. 652, 653, 654, 655 und 656
Der genaue Verlauf der Wege und Gewässer, die landespflegerischen Anlagen und Bodenlagerflächen, für deren Ausbau die infrage kommenden Grundstücke ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden, sind in der Karte, die ein wesentlicher Bestandteil dieser Anordnung ist, in Rot dargestellt.
3. Die Teilnehmergemeinschaft Ulmen- Meiserich wird zum gleichen Zeitpunkt in den Besitz dieser Flächen eingewiesen.
4. Folgende Flurstücke sind von dieser vorläufigen Anordnung betroffen:
Gemarkung Auderath Flur 1 Nr. 10,
Gemarkung Ulmen Flur 29 Nr. 14,
Flur 30 Nrn. 12/1, 13, 26/1, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41/1,
49, 50, 51, 52, 53, 54, 79/4, 80, 81, 82, 83/1, 84, 85, 86, 87, 89/1, 91,
95/1, 98/2, 146, 147/1, 149, 164/1, 172/1, 186/2, 220, 221, 222, 223,
224, 225, 226, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 233, 234, 235/1, 237,
239/2, 264/1, 268, 269, 270, 272, 275/1, 276/1, 278, 279, 280/1, 291,
293, 295, 300, 302, 305, 306, 325/1, 327/1, 332, 339, 340, 343/1,
344, 346, 347, 348, 352/1, 357/1, 364, 365, 366, 367, 369/1, 371/1,
374/1, 376, 377, 378, 380/1, 382/1, 384, 385, 386, 387, 388, 390,
391, 396/3, 398, 399, 403/1, 405, 406, 408/1, 410/1, 413, 415/1, 416,
433, 438, 466, 467, 468, 470/1, 473, 478, 479, 480/7, 481, 482, 483,
484, 485, 512/1, 513, 514, 515, 516, 518/1, 520, 531/3, 548/4, 549/4,
550/4, 551/4, 554, 555, 557/2,567/4, 570/290, 571/292, 577/432,
578/431, 579/418, 580/418, 582/288, 583/289, 589/169, 593/175,
594/176, 598/182, 603/197, 608/205, 609/210, 610/212, 611/216,
613/218, 617/219, 618/219, 620/250, 623/254, 624/256, 626/259,
627/260, 628/261, 629/322, 630/323, 631/324, 632/325, 635/16,
636/14, 645/320, 646/321, 647/331, 649/329, 653/333, 659/307,
663/486, 664/487, 665/489 und 669/518,
Flur 31 Nrn. 59, 60, 61, 64, 65, 69, 70, 71, 73, 74, 115 und 117,
Flur 33 Nrn. 69, 70 und 177.
II. Entschädigung
Eine Entschädigung zum Ausgleich für vorübergehende Nachteile kann nur in Härtefällen auf Antrag gewährt werden.
Soweit die Teilnehmergemeinschaft über Flächen aus dem Verzicht auf Landabfindung nach § 52 FlurbG verfügt, können in besonderen Härtefällen auf Antrag Ersatzflächen zur Verfügung gestellt werden.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl Nr. 28, S. 1325), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
IV. Hinweise
1. Die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Bewirtschafter werden darauf hingewiesen, dass sie für beantragte Prämien im Rahmen der Agrarförderung in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr ihre Flächennachweise um die jeweiligen Flurstücke entsprechend korrigieren und unverzüglich der zuständigen Bewilligungsbehörde mitteilen (siehe § 3 Abs. 1 Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz - SubvG) vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034, 2037)).
2. Die Karte sowie ein Abdruck dieser Anordnung liegen ab sofort beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum - Westerwald-Osteifel, Außenstelle Mayen, Bannerberg 4, 56727 Mayen zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Die vorläufige Anordnung und die zugehörige Karte können ebenfalls im Internet unter www.rlp.de unter Bodenordnungsverfahren/„Ulmen-Meiserich“ eingesehen werden.
Begründung
1. Sachverhalt:
Das Flurbereinigungsverfahren wurde durch Beschluss des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum DLR - Westerwald-Osteifel vom 20.10.2014 angeordnet. Die Anordnung ist seit dem 15.07.2019 unanfechtbar und für sofort vollziehbar erklärt worden.
Der im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellte und mit den Trägern öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung erörterte Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan wurde am 24.09.2021 durch die Obere Flurbereinigungsbehörde festgestellt/genehmigt und ist seit dem 13.11.2021 unanfechtbar.
Der Vorstand wurde am 24.11.2022 zu den vorgesehenen Regelungen und den Entschädigungsfragen gehört.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Der Verwaltungsakt wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR - Westerwald-Osteifel als zuständige Behörde erlassen.
Rechtsgrundlage für den Erlass der Vorläufigen Anordnung ist § 36 des FlurbG.
Die Anhörung des Vorstandes ist erfolgt.
Die formellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.
2.2 Materielle Gründe
Zur Erreichung der Ziele der Vereinfachten Flurbereinigung und zur Vorbereitung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist es notwendig, die gemeinschaftlichen Anlagen (Wege, Gewässer und landespflegerische Anlagen) teilweise vorweg auszubauen bzw. herzustellen. Mit dem Ausbau soll insbesondere erreicht werden, dass unmittelbar nach der Besitzeinweisung die neuen Grundstücke ohne Inanspruchnahme der Grundstücke anderer Beteiligter erreicht werden und die Wirkungen der Anlagen sich frühzeitig entfalten können.
Die Vermarkung und Vermessung der endgültigen Grenzen der gemeinschaftlichen und der öffentlichen Anlagen ist bei den vorliegenden topografischen Verhältnissen wirtschaftlich nur möglich, wenn die Anlagen vorweg ausgebaut sind. Diese bilden den Rahmen der für die Landabfindung der Teilnehmer verbleibenden Blockflächen.
Die planerischen Vorgaben für einen zeitgerechten Verfahrensfortgang unterstreichen die Dringlichkeit der Ausbaumaßnahmen.
Die sachgerechte Verwendung der für das Haushaltsjahr bereitgestellten öffentlichen Mittel setzt einen planmäßigen und fristgerechten Ausbau der Maßnahmen voraus.
Die Ermessensentscheidung, wann ein vorübergehender Nachteil als Härtefall zu entschädigen ist, ist nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft wie unter II. getroffen worden. Bei der Entscheidung über Einzelanträge stellt das DLR auf die betrieblichen Verhältnisse der Betroffenen unter Abwägung mit den Interessen der Teilnehmergemeinschaft ab.
Die materiellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens, da der vorzeitige Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen der besseren und schnelleren Erreichung der neuen Grundstücke dient und somit eine erhebliche Erleichterung in der Bewirtschaftung zur Folge hat.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Bodenordnung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl Nr. 28, S. 1325) sind damit gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel,Bannerberg 4, 56727 Mayen, oder Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel, Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur, oder wahlweise bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Hinweis:
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