Der Ortsgemeinderat von Hauroth hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983, alle in der derzeit geltenden Fassung, folgende I. Änderung der Friedhofssatzung beschlossen:
Die Satzung der Ortsgemeinde Hauroth über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 09.06.2021 wird wie folgt geändert:
1. § 16 – Rasengrabstätten – Abs. 3 lautet wie folgt:
(3) Rasengrabstätten als Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, die ebenerdig als Rasenflächen angelegt und der Reihe nach belegt werden. Die Gräber haben eine Größe von Länge 2,10, Breite 0,90 m. Die Grabplatten sind in einer Größe von Länge 0,50 m Breite 0,65 m Stärke 0,05 m, frühestens ein Jahr nach der Beerdigung an der von dem Friedhofsträger vorgegebenen Stelle zu verlegen.
2. § 16 – Rasengrabstätten – Abs. 4 lautete wie folgt:
(4) Rasengrabstätten als Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die auf einem eigens hierfür zur Verfügung gestellten Grabfeld erfolgen. Sie werden als zweistellige Grabstellen für eine Nutzungszeit von 35 Jahren zur Verfügung gestellt und haben eine Größe von Länge 2,10 m Breite 1,80 m. Auf den Grabstätten sind bodenbündige Grabplatten (für Gravur von Name, Geburts- und Sterbedatum) in eine Größe von
Länge 0,50 m
Breite 0,80 m
Stärke 0,05 m
frühestens 1 Jahr nach der Beerdigung an der von dem Friedhofsträger vorgegebenen Stelle zu verlegen.
3. § 32 –Ordnungswidrigkeiten- Abs. 1 Nr. 6 lautet wie folgt:
6. die Bestimmungen über zulässige Maße und Lage der Grabplatte nicht einhält (§ 16)
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn | |
1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.