Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.
Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung des Gemeindehauses erhebt die Ortsgemeinde für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Gebührenpflichtig sind die Benutzer des Gemeindehauses und dessen Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung des Gemeindehauses sowie dessen Einrichtungen erfolgt.
| 1. | Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen je Benutzungstag für | |
| 1.1 | Festveranstaltung Kommerzieller Art | 75,00 € |
| 1.2 | Privatveranstaltung Familienfeier, Hochzeit, Jubiläum, sonstige Familienfeier | 75,00 € |
| 1.3 | Beerdigung | 0,00 € |
| 2. | In den Pauschalbeträgen sind die Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Wärmestrom enthalten. | |
| 3. | Die Reinigung des Gemeindehauses erfolgt durch den Benutzer unmittelbar nach der Benutzung. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Reinigung durch eine Reinigungskraft der Ortsgemeinde Illerich oder durch eine von der Ortsgemeinde Illerich beauftragte Reinigungsfirma auf Kosten des Benutzers. | |
| 4. | Für die Ausrichtung des Seniorentages werden keine Gebühren erhoben. Die Benutzung des Gemeindehauses durch die im Benutzungsplan aufgeführten Gruppen ist gebührenfrei. Vereinsinterne Veranstaltungen und Veranstaltungen zugunsten der Ortsgemeinde sind gebührenfrei. | |
| 5. | Das Gemeindehaus kann für Vorstandssitzungen der örtlichen Vereine, Parteien und Wählergruppen sowie für Sitzungen kommunaler Gremien (Ortsgemeinderat, Verbandsgemeinderat, usw.) gebührenfrei genutzt werden. | |
| 6. | Soweit Benutzungen nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, entscheidet der Ortsgemeinderat hierüber im Einzelfall. | |
Die Gebühren werden unmittelbar nach Benutzung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und sind innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.
Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
Diese Satzung tritt am 01.03.2026 in Kraft.
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindeshauses vom 12.06.2009 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.