Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.
Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung des Gemeindehauses erhebt die Ortsgemeinde für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Gebührenpflichtig sind die Benutzer des Gemeindehauses und dessen Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung des Gemeindehauses sowie dessen Einrichtungen erfolgt.
| 1. | Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen je Benutzungstag | |
| 1.1 | Festveranstaltung der Ortsvereine | 120,00 € |
| 1.2 | Familienfeier Hochzeit, Jubiläum, sonstige Familienfeier | 120,00 € |
| 1.3 | Beerdigung | 80,00 € |
| 1.4 | Nur Toilettennutzung | 20,00 € |
| 2. | Zu allen Benutzungsgebühren kommen Nebenkosten für den Verbrauch von Wasser, Abwasser, Strom und Wärmestrom hinzu, die als Nebenkostenpauschale erhoben und turnusmäßig angepasst wird. Die Höhe der Nebenkostenpauschale wird vom Ortsbürgermeister, im Benehmen mit den Beigeordneten, festgelegt. Der anfallende Müll ist vom Benutzer selbst zu entsorgen. | |
| 3. | Die Reinigung des Gemeindehauses erfolgt durch den Benutzer unmittelbar nach der Benutzung. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Reinigung durch eine Reinigungskraft der Ortsgemeinde Brachtendorf oder durch eine von der Ortsgemeinde Brachtendorf beauftragte Reinigungsfirma auf Kosten des Benutzers. | |
| 4. | Zusätzlich zu den Gebühren wird eine Kaution in Höhe von 100,00 € erhoben. Die Kaution wird beim Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten hinterlegt und nach ordnungsgemäßer Übergabe des Gemeindehauses nach der Benutzung erstattet. | |
| 5. | Die Durchführung von Seniorentreffen sowie Veranstaltungen der Feuerwehr und der Jagdgenossenschaft sind gebührenfrei. | |
| 6. | Veranstaltungen zugunsten der Ortsgemeinde sind gebührenfrei. | |
| 7. | Das Gemeindehaus kann für Sitzungen kommunaler und kirchlicher Gremien (Ortsgemeinderat, Verbandsgemeinderat, Verwaltungsrat, Pfarrgemeinderat usw.) und von gemeinnützigen Institutionen für Informationsveranstaltungen gebührenfrei genutzt werden. | |
| 8. | Über Benutzungen, die nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, entscheidet der Ortsgemeinderat im Einzelfall. | |
Die Gebühren werden unmittelbar nach Benutzung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und sind innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.
Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindeshauses vom 03.11.2012 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.