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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 5/2026
Aus den Gemeinden
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Satzung

der Ortsgemeinde Kaifenheim über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Schutzhütte vom 21.01.2026

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Allgemeines

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung der Schutzhütte erhebt die Ortsgemeinde Kaifenheim für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 2

Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Schutzhütte und deren Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht für die Reservierungsgebühr entsteht an dem Tag der Reservierung. Die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung der Schutzhütte sowie deren Einrichtungen erfolgt.

§ 4

Gebührenabrechnung

1.

Die Gebühr wird in Form eines Pauschalbetrages erhoben und beträgt

a) für Einheimische:

Für den 1. Tag der Benutzung

70,00 €

Für jeden weiteren Tag

40,00 €

b) für Ortsfremde:

Für den 1. Tag der Benutzung

100,00 €

Für jeden weiteren Tag

50,00 €

2.

Die Nebenkosten für Wasser, Abwasser und Strom werden als Nebenkostenpauschale erhoben, die turnusmäßig angepasst wird. Die Höhe der Nebenkostenpauschale wird vom Ortsbürgermeister, im Benehmen mit den Beigeordneten, festgelegt.

3.

Für die Reservierung der Schutzhütte wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 € erhoben. Diese wird bei erfolgter Nutzung mit der tatsächlichen Benutzungsgebühr verrechnet. Im Falle der Nichtbenutzung der Schutzhütte bzw. bei Stornierung wird die Reservierungsgebühr einbehalten.

4.

Für Ortsvereine, Schule und Kindergarten ist die Nutzung der Schutzhütte einmal im Jahr gebührenfrei.

5.

Zusätzlich zu den Gebühren wird eine Kaution in Höhe von 150,00 € erhoben. Die Kaution wird bei Schlüsselübergabe vor der Benutzung beim Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten hinterlegt und nach ordnungsgemäßer Übergabe der Schutzhütte nach der Benutzung erstattet.

6.

Der anfallende Müll ist vom Benutzer zu entsorgen.

7.

Die Reinigung der Schutzhütte erfolgt durch den Benutzer unmittelbar nach der Benutzung. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Reinigung durch eine Reinigungskraft der Ortsgemeinde Kaifenheim oder durch eine von der Ortsgemeinde Kaifenheim beauftragte Reinigungsfirma auf Kosten des Benutzers.

8.

Über Benutzungen, die nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, entscheidet der Ortsgemeinderat im Einzelfall.

§ 5

Fälligkeit

Die Reservierungsgebühr wird unmittelbar nach der Reservierung beim Gebührenpflichtigen angefordert und die Benutzungsgebühr wird unmittelbar nach der Benutzung beim Gebührenpflichtigen angefordert. Die Gebühren sind jeweils innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.

§ 6

Umsatzsteuer

Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.

§ 7

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.02.2026 in Kraft.

Die Gebührensatzung vom 06.06.2001 in der Fassung der II. Änderung vom 17.01.2014 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Kaifenheim, 21.01.2026
Ortsgemeinde Kaifenheim
gez. Reinhard Schmitt, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 21.01.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister