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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 50/2024
Aus den Gemeinden
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Benutzungsordnung für die Schutzhütte der Ortsgemeinde Kalenborn

§ 1

Allgemeines

Die Schutzhütte der Ortsgemeinde Kalenborn ist eine öffentliche Einrichtung. Diese steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Kalenborn. Soweit sie nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steht sie allen örtlichen Vereinen und sonstigen Gruppen nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung für Feiern und sonstige Veranstaltungen zur Verfügung; ferner allen Einwohnern der Ortsgemeinde Kalenborn für private Familienfeiern. Darüber hinaus kann die Schutzhütte auch auswärtigen Personen und Vereinen zur Verfügung gestellt werden.

§ 2

Art und Umfang

Die Gestattung der Benutzung ist über das Online-Buchungssystem für öffentliche Einrichtungen beim Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Kalenborn zu beantragen. Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer der Schutzhütte die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an. Aus wichtigen Gründen, z. B. dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Dies gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung. Das Hausrecht in der Schutzhütte steht der Ortsgemeinde und deren Beauftragten zu. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Die Gestattung gilt nur für den vorher vereinbarten Zeitraum.

§ 3

Pflichten der Benutzer

Der Benutzer muss die Schutzhütte pfleglich behandeln. Auf die schonende Behandlung aller Einrichtungsgegenstände ist besonders zu achten. Das Anbringen von Befestigungen (Nägel, Klebebänder, usw.) an Wänden und Decken ist untersagt.

Beschädigungen aufgrund der Benutzung sind unverzüglich dem Ortsbürgermeister oder dem jeweiligen Beauftragten der Ortsgemeinde Kalenborn zu melden und umgehend vom Benutzer oder der Ortsgemeinde Kalenborn auf Kosten des Benutzers zu beheben. Die Unterhaltungskosten für Strom und Wasser sind vom Benutzer so gering wie möglich zu halten. Der vorhandene Stromanschluss darf mit maximal 16 Ampere belastet werden.

Die Benutzung durch Vereine und Gruppen setzt die Benennung einer verantwortlichen Person voraus. Diese ist bei Buchung im Online-System für öffentliche Einrichtungen zu benennen. Bei der Beantragung der Gestattung ist jeweils der Zweck der Veranstaltung anzugeben.

Der Benutzer darf die Schutzhütte nur zu dem angegebenen Zweck nutzen. Alle Einrichtungsgegenstände dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden und sind nach Gebrauch wieder an den dafür vorgesehen Platz einzuräumen. Die Inneneinrichtung darf nicht im Freien (Außenbereich) genutzt werden, sie ist nur für den Innenbereich zulässig.

Feuer ist innerhalb und außerhalb der Schutzhütte nicht erlaubt.

Der Benutzer hat die Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Es wird insbesondere auf die Einhaltung des § 4 „Schutz der Nachtruhe“ hingewiesen. Im Abs. (1) ist geregelt, dass von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nachtzeit) Betätigungen verboten sind, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Weiterhin wird auf die Einhaltung des § 6 „Benutzung von Tongeräten“ hingewiesen. Laut Abs. (1) dürfen Geräte, die der Erzeugung und Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte, nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann.

Für den Benutzer bedeutet dies, dass bei Benutzung der Schutzhütte in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nachtzeit) Betätigungen zu unterlassen sind, die zu einer nächtlichen Ruhestörung führen und die Lautstärke von Tongeräten in diesem Zeitraum deutlich zu reduzieren ist.

Bei Zuwiderhandlungen kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Die Schutzhütte ist nach der Benutzung ordnungsgemäß zu reinigen. Andernfalls wird diese Reinigung durch eine von der Ortsgemeinde beauftragte Reinigungskraft auf Kosten des Benutzers vorgenommen. Anfallender Müll ist vom Benutzer zu entsorgen.

In den Wintermonaten ist die Schutzhütte so zu betreiben, dass keine Frostschäden entstehen und nach der Benutzung die Schutzhütte frostsicher verlassen wird. Der Benutzer hat dafür zu sorgen, dass am Ende des Benutzungszeitraumes keine Wasserreste in der Toilettenanlage zurückbleiben.

§ 4

Haftung

Die Ortsgemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Personen- und Sachschäden, die dem Benutzer, dessen Beauftragten, Besucher seiner Veranstaltung oder sonstigen Dritten während der Veranstaltung oder im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen.

Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde Kalenborn und deren Beauftragte.

Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den verkehrssicheren Zustand des Gebäudes gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.

Der Benutzer haftet für Schäden, die der Ortsgemeinde Kalenborn an den überlassenen Einrichtungsgegenständen, am Gebäude und an den zum Grundstück gehörenden Flächen durch die Benutzer entstehen. Er haftet ferner für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die in § 3 übertragenen Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt wurden.

Mit der Benutzung der Schutzhütte erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Die Benutzungsordnung vom 14.12.2001 tritt am gleichen Tage außer Kraft.

Kalenborn, 02.12.2024
Ortsgemeinde Kalenborn
gez.
Jürgen Thomas, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 03.12.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister