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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 50/2024
Aus den Gemeinden
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Gebührensatzung für die Benutzung der Schutzhütte Kalenborn

Satzung

der Ortsgemeinde Kalenborn über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Schutzhütte vom 02.12.2024

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Allgemeines

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung der Schutzhütte erhebt die Ortsgemeinde Kalenborn für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 2

Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtige sind die Benutzer der Schutzhütte und deren Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung der Schutzhütte sowie der Einrichtungen erfolgt.

§ 4

Gebührenrechnung

Die Gebühr wird in Form eines Pauschalbetrages erhoben und beträgt

1.

Pro Benutzungstag (ohne Gewinnabsicht)

1. Tag

50,00 €

Jeder weitere Tag

40,00 €

2.

Pro Benutzungstag (mit Gewinnabsicht)

1. Tag

80,00 €

Jeder weitere Tag

70,00 €

3.

Für Wandergruppen

40,00 €

4.

Für den Jagdpächter

1. Tag

50,00 €

Jeder weitere Tag

40,00 €

Zusätzlich zu den Gebühren wird eine Kaution in Höhe von 100,00 € erhoben. Die Kaution wird bei Schlüsselübergabe vor der Benutzung beim Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten hinterlegt und nach ordnungsgemäßer Übergabe der Schutzhütte nach der Benutzung erstattet.

Für die Ausrichtung der Alten- und Seniorentage und die Jugendarbeit der örtlichen Vereine werden keine Gebühren erhoben.

In der Benutzungsgebühr sind die Nebenkosten für 20 kWh Strom und 1 m³ Wasser enthalten. Für einen höheren Verbrauch werden zusätzliche Kosten erhoben.

Der anfallende Müll ist vom Benutzer zu entsorgen.

Die Reinigung der Schutzhütte erfolgt durch den Benutzer unmittelbar nach der Benutzung. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Reinigung durch einen Beauftragten der Ortsgemeinde Kalenborn auf Kosten des Benutzers.

Soweit Benutzungen nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, werden sie von Fall zu Fall vereinbart. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Ortsbeigeordneten, solche Vereinbarungen abzuschließen.

§ 5

Fälligkeit

Die Gebühren werden unmittelbar nach Buchung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und sind innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.

§ 6

Umsatzsteuer

Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.

§ 7

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung der Ortsgemeinde Kalenborn über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Schutzhütte vom 14.12.2001 in der Fassung der I. Änderung vom 09.04.2019 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Kalenborn, 02.12.2024
Ortsgemeinde Kalenborn
gez.
Jürgen Thomas, Ortsbürgermeister
Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 03.12.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister