Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.
Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung der Schutzhütte erhebt die Ortsgemeinde Kalenborn für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Gebührenpflichtige sind die Benutzer der Schutzhütte und deren Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung der Schutzhütte sowie der Einrichtungen erfolgt.
| Die Gebühr wird in Form eines Pauschalbetrages erhoben und beträgt | ||
| 1. | Pro Benutzungstag (ohne Gewinnabsicht) | |
| 1. Tag | 50,00 € |
| Jeder weitere Tag | 40,00 € |
| 2. | Pro Benutzungstag (mit Gewinnabsicht) | |
| 1. Tag | 80,00 € |
| Jeder weitere Tag | 70,00 € |
| 3. | Für Wandergruppen | 40,00 € |
| 4. | Für den Jagdpächter | |
| 1. Tag | 50,00 € |
| Jeder weitere Tag | 40,00 € |
Zusätzlich zu den Gebühren wird eine Kaution in Höhe von 100,00 € erhoben. Die Kaution wird bei Schlüsselübergabe vor der Benutzung beim Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten hinterlegt und nach ordnungsgemäßer Übergabe der Schutzhütte nach der Benutzung erstattet.
Für die Ausrichtung der Alten- und Seniorentage und die Jugendarbeit der örtlichen Vereine werden keine Gebühren erhoben.
In der Benutzungsgebühr sind die Nebenkosten für 20 kWh Strom und 1 m³ Wasser enthalten. Für einen höheren Verbrauch werden zusätzliche Kosten erhoben.
Der anfallende Müll ist vom Benutzer zu entsorgen.
Die Reinigung der Schutzhütte erfolgt durch den Benutzer unmittelbar nach der Benutzung. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Reinigung durch einen Beauftragten der Ortsgemeinde Kalenborn auf Kosten des Benutzers.
Soweit Benutzungen nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, werden sie von Fall zu Fall vereinbart. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Ortsbeigeordneten, solche Vereinbarungen abzuschließen.
Die Gebühren werden unmittelbar nach Buchung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und sind innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.
Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung der Ortsgemeinde Kalenborn über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Schutzhütte vom 14.12.2001 in der Fassung der I. Änderung vom 09.04.2019 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.