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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 50/2025
Aus den Gemeinden
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Satzung zur Einrichtung einer Jugendvertretung in der Stadt Kaisersesch vom 03.12.2025

Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 24 und 56 b Abs. 1 S. 1 Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Einrichtung und Aufgaben der Jugendvertretung.

§ 2 Zahl der Mitglieder und Bildung der Jugendvertretung

§ 3 Wahl der Mitglieder.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Vorsitz

§ 5 Verfahren

§ 6 Inkrafttreten

§ 1

Einrichtung und Aufgaben der Jugendvertretung

(1)

In der Stadt Kaisersesch wird eine Jugendvertretung eingerichtet.

(2)

Die Jugendvertretung vertritt die Belange der minderjährigen Einwohnerinnen und Einwohner durch Beratung, Anregung und Unterstützung der Organe der Stadt. Sie soll Kinder und Jugendliche mit demokratischen Entscheidungsstrukturen vertraut machen und ihr Interesse an kommunaler Aufgabenstellung fördern. Der Jugendvertretung obliegt außerdem die Anregung von Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche. Die Jugendvertretung kann darüber hinaus über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der von ihnen vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen berühren. Gegenüber den Organen der Stadt kann sie sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt betroffen sind. Auf Antrag der Jugendvertretung hat der Stadtbürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Satzes 5 dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.

(3)

Die Geschäftsordnung des Stadtrates soll bestimmen, in welcher Form Mitglieder der Jugendvertretung im Rahmen ihrer Aufgaben an Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse teilnehmen.

(4)

Die Beteiligung der Jugendvertretung bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, ist gleichzeitig eine Beteiligung im Sinne des § 16 c GemO.

§ 2

Zahl der Mitglieder und Bildung der Jugendvertretung

(1)

Die Jugendvertretung besteht aus maximal 20 Mitgliedern.

(2)

Die Mitglieder der Jugendvertretung werden vom Stadtrat gewählt; die Wahlzeit beträgt 3 Jahre.

§ 3

Wahl der Mitglieder

Mitglied der Jugendvertretung können Einwohnerinnen und Einwohner sein, die am Tage des Beginns der Wahlzeit das 14., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder bleiben bis zum Ablauf der Wahlzeit im Amt, auch soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben; andere Gründe des Ausscheidens aus der Jugendvertretung bleiben unberührt.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder, Vorsitz

(1)

Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten § 18 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1 sowie § 30 GemO entsprechend.

(2)

Die Jugendvertretung wählt einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Solange keine Wahl nach Satz 1 erfolgt ist, führt der Stadtbürgermeister den Vorsitz.

§ 5

Verfahren

(1)

Die Verfahrensbestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates gelten entsprechend.

(2)

Der Stadtbürgermeister, die Beigeordneten und die Fraktionsvorsitzenden können an den Sitzungen der Jugendvertretung mit beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden.

§ 6

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kaisersesch, den 03.12.2025
Stadt Kaisersesch
gez. (Siegel)
Gerhard Weber, Stadtbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 04.12.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
gez.
Albert Jung, Bürgermeister