Die innerhalb der Ortslage von Leienkaul befindliche Gemeindestraße
Flur 15 Nr. 51/2 teilweise, Flur 16 Nr. 6/11, Flur 16 Nr. 7 teilweise
und Flur 16 Nr. 21 teilweise (Oberer Leienweg)
wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. I. Seite 273) -in der derzeit geltenden Fassung- dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Gemäß § 3 Ziffer 3 a des Landesstraßengesetzes erhält sie die Eigenschaft einer Gemeindestraße.
Die Straße beginnt an der Einmündung Flur 15 Nr. 64/9 (Kreisstraße K 14 - Hohmarkstraße), verläuft über einen Teil der Straßenparzellen Flur 15 Nr. 51/2, Flur 16 Nr. 7 und Flur 16 Nr. 21 sowie über die gesamte Straßenparzelle Flur 16 Nr. 6/11. Sie endet nach 231 m an dem Hausgrundstücken Flur 16 Nr. 14/2 mit dem Übergang in den Wirtschaftsweg Flur 16 Nr. 21.
Die Widmungsverfügung der Gemeindestraße „Oberer Leienweg“ vom 04.08.2004, bekanntgemacht im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kaisersesch vom 12.08.2004 Ausgabe Nr. 33/2004, wird durch diese ersetzt.
In dem zu dieser Widmung veröffentlichten Plan ist die Gemeindestraße gekennzeichnet.
Die vorstehende Widmungsverfügung wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes und nach der in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Leienkaul festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, welche im Internet unter www.kaisersesch.de unter dem Menüpunkt „elektronische Signatur / Post“ aufgeführt sind.