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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 51/2022
Aus den Gemeinden
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Gebührensatzung für die Benutzung des Gemeindehauses in Urmersbach

Satzung

der Ortsgemeinde Urmersbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses in Urmersbach vom 14.12.2022

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung des Gemeindehauses erhebt die Ortsgemeinde für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 2

Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig sind die Benutzer des Gemeindehauses und dessen Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung des Gemeindehauses sowie dessen Einrichtungen erfolgt.

§ 4

Gebührenberechnung

1.

Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen:

für Familienfeier einschließlich Küchenbenutzung

pro Tag  — 100,00 €

für Familienfeier einschließlich Küchenbenutzung durch Ortsfremde

pro Tag —  140,00 €

In dem vorgenannten Betrag sind die Nebenkosten (Kosten für Strom, Wasser und Schmutzwassergebühr) nicht enthalten. Diese werden nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet. Die Höhe der Nebenkosten kann angepasst werden.

Für die Inanspruchnahme der Heizung werden 20,00 € pauschal abgerechnet. Der anfallende Müll ist vom Benutzer zu entsorgen.

Die Reinigung des Gemeindehauses erfolgt durch den Benutzer unmittelbar nach der Benutzung. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Reinigung durch eine Reinigungskraft der Ortsgemeinde Urmersbach auf Kosten des Benutzers.

2.

Für den Verleih der Industriekaffeemaschine pauschal

 — pro Tag 5,00 €

3.

Bei Veranstaltungen auf dem angrenzenden Mehrgenerationenplatz

Für die Benutzung der Toilettenanlage pauschal

 —  pro Tag 15,00 €

4.

Zusätzlich zu den Gebühren wird eine Kaution in Höhe von 100,00 € erhoben. Die Kaution wird beim Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten hinterlegt und nach ordnungsgemäßer Übergabe des Gemeindehauses nach der Benutzung erstattet.

5.

Für die Durchführung der einmal im Monat stattfindenden Seniorennachmittage und Spielenachmittage sowie einmal im Monat stattfindende Treffen anderer Gruppen, die das öffentliche Zusammenleben im Ort fördern, werden keine Gebühren erhoben. Ebenso bleibt die Benutzung des Gemeindehauses für Übungsstunden und Vorstandssitzungen der örtlichen Vereine frei.

6.

Soweit Benutzungen nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, werden sie von Fall zu Fall vereinbart. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, im Benehmen mit seinen Beigeordneten, solche Vereinbarungen abzuschließen.

§ 5

Fälligkeit

Die Gebühren werden unmittelbar nach Benutzung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und sind innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.

§ 6

Umsatzsteuer

Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.

§ 7

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 8

Inkraft-/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindeshauses vom 01.01.2005 in der Fassung der I. Änderung vom 30.11.2015 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Urmersbach, 14.12.2022
Ortsgemeinde Urmersbach
gez. Thilo Schmitt, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 15.12.2022
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister