der Ortsgemeinde Urmersbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Schutzhütte in Urmersbach vom 14.12.2022
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen:
Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung der Schutzhütte erhebt die Ortsgemeinde für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Schutzhütte und deren Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung der Schutzhütte sowie deren Einrichtungen erfolgt.
| 1. | Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen pro Kalendertag für |
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| a) Feiern ortsansässiger Personen — 40,00 € |
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| b) Feiern ortsfremder Personen — 100,00 € |
| 2. | In dem vorgenannten Betrag sind die Nebenkosten (Kosten für Strom, Wasser und Schmutzwasser) nicht enthalten. Diese werden nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet. Die Höhe der Nebenkosten kann angepasst werden. Der anfallende Müll ist vom Benutzer zu entsorgen. |
| 3. | Die Reinigung der Schutzhütte erfolgt durch den Benutzer unmittelbar nach der Benutzung. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Reinigung durch eine Reinigungskraft der Ortsgemeinde Urmersbach auf Kosten des Benutzers. |
| 4. | Zusätzlich zu den Gebühren wird eine Kaution in Höhe von 100,00 € erhoben. Die Kaution wird beim Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten hinterlegt und nach ordnungsgemäßer Übergabe der Schutzhütte nach der Benutzung erstattet. Der Ortsbürgermeister kann in Ausnahmefällen eine höhere Kaution festsetzen. |
| 5. | Ortsansässigen Vereinen wird die Schutzhütte einmal im Jahr für eine vereinsinterne Veranstaltung gebührenfrei zur Verfügung gestellt. |
| 6. | Soweit Benutzungen nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, werden sie von Fall zu Fall vereinbart. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, im Benehmen mit seinen Beigeordneten, solche Vereinbarungen abzuschließen. |
Die Gebühren werden unmittelbar nach Benutzung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und sind innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.
Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Schutzhütte vom 05.01.2011 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.