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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 51/2022
Aus den Gemeinden
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Satzung der Ortsgemeinde Hambuch über die Aufhebung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Hambuch

Auf Grund des § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes vom 16.03.1976 (BGBl. I, Seite 546) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), beide in der jeweils geltenden Fassung, hat der Ortsgemeinderat Hambuch am 08.11.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Wirtschaftswege in der Gemarkung Hambuch

Flur 6 Nr. 63,

Flur 10 Nr. 158 teilweise,

Flur 10 Nr. 159 teilweise,

Flur 10 Nr. 160 teilweise,

Flur 10 Nr. 180,

Flur 10 Nr. 182 teilweise,

Flur 10 Nr. 186 teilweise,

Flur 10 Nr. 187 teilweise,

Flur 10 Nr. 188 teilweise,

Flur 10 Nr. 195 teilweise,

Flur 10 Nr. 197 teilweise,

Flur 10 Nr. 198 teilweise und

Flur 10 Nr. 199 teilweise

werden hiermit aufgehoben. Die vorgenannten Wegeflächen sind in dem dieser Satzung beigefügten Lageplan farblich gekennzeichnet.

Die Wegeflächen wurden durch die Bebauungspläne Teilgebiet „Tannenhof“ und „Hinter der Kirche“ überplant. Der bisherige Wirtschaftsweg Flur 6 Nr. 63 ist als Gemeindestraße gewidmet. Die anderen Wirtschaftswege werden für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke nicht mehr benötigt.

Hambuch, den 12.12.2022
Ortsgemeinde Hambuch
(Siegel)  — Matthias Hetger, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 15.12.2022
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister