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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 51/2024
Aus den Gemeinden
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Gebührensatzung für die Benutzung des Bolzplatzes Müllenbach

Satzung

der Ortsgemeinde Müllenbach über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung des Bolzplatzes der Ortsgemeinde Müllenbach vom 05.12.2024

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Allgemeines

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung des Bolzplatzes mit Toilettenanlage erhebt die Ortsgemeinde Müllenbach für die Benutzung eine Gebühr nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 2

Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig sind die Benutzer des Bolzplatzes und dessen Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung des Bolzplatzes sowie dessen Einrichtungen erfolgt bzw. zur Verfügung gestellt wird.

§ 4

Gebührenberechnung

Es wird folgende Gebühr erhoben:

Bolzplatz einschließlich Toilettenanlage

pro Veranstaltung und pro Tag  — 40,00 €

Die Kosten für Wasser, Abwasser und Strom werden separat als Nebenkosten abgerechnet. Die jeweiligen Kostensätze je Verbrauchseinheit werden einmal jährlich, spätestens zum 30. Juni j. J., entweder auf Grundlage der Abrechnung der Jahresverbräuche des Vorjahres oder anhand der aktuellen Kosten aus laufenden Versorgungsverträgen angepasst.

Die Säuberung des Bolzplatzes und der Toilettenanlage übernimmt der jeweilige Benutzer. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Reinigung durch einen Beauftragten der Ortsgemeinde. Die Kosten werden dann nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.

§ 5

Fälligkeit

Die Gebühr wird unmittelbar nach Benutzung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und ist innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.

§ 6

Umsatzsteuer

Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, wird die Gebühr nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.

§ 7

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 8

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Die Gebührensatzung für die Benutzung des Bolzplatzes der Ortsgemeinde Müllenbach vom 01.03.2005 tritt am gleichen Tage außer Kraft.

Müllenbach, 05.12.2024
Ortsgemeinde Müllenbach
gez.
Marco Labonte, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 05.12.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister