der Ortsgemeinde Müllenbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses in Müllenbach vom 05.12.2024
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.
Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung des Gemeindehauses erhebt die Ortsgemeinde für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Gebührenpflichtig sind die Benutzer des Gemeindehauses und dessen Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung des Gemeindehauses sowie dessen Einrichtungen erfolgt.
Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen:
| 1. | Obergeschoss (komplett) |
|
| 1.1 | Festveranstaltung (kommerziell) einschließlich Küchennutzung pro Tag | 350,00 € |
| für Ortsvereine als Ausrichter der Kirmes, von mehrtägigen Karnevalsveranstaltungen und sonstigen mehrtägigen Veranstaltungen | max. 600,00 € |
| 1.2 | Familienfeier wie z. B.Hochzeit, Jubiläum, sonstige Familienfeier | 230,00 € |
| 1.3 | Beerdigung | 70,00 € |
| 1.4 | Veranstaltung im Außenbereich |
|
| Benutzung Toilette und Küche | 60,00 € |
| Benutzung Toilette | 40,00 € |
| 1.5 | Parteipolitische oder sonstige versammlungsmäßige Veranstaltung | 350,00 € |
| 1.6 | Ortsvereine, die das Gemeindehaus wöchentlich nutzen - Jahresgebühr - | 70,00 € |
| 2. | Obergeschoss (halber Saal) |
|
| 2.1 | Festveranstaltungeinschließlich Küchennutzung pro Tag |
|
| a) großer Saal | 200,00 € |
| b) kleiner Saal | 150,00 € |
| 2.2 | Familienfeier wie z. B.Hochzeit, Jubiläum, sonstige Familienfeier |
|
| a) großer Saal | 140,00 € |
| b) kleiner Saal | 90,00 € |
| 2.3 | Beerdigung |
|
| a) großer Saal | 50,00 € |
| b) kleiner Saal | 25,00 € |
| 2.4 | Parteipolitische oder sonstige versammlungsmäßige Veranstaltung |
|
| a) großer Saal | 200,00 € |
| b) kleiner Saal | 150,00 € |
| 3. | Erdgeschoss (kleiner Saal) |
|
| Gebühr wird bei Bedarf durch den Ortsbürgermeister festgesetzt. |
|
Für die Nutzung durch Ortsfremde wird ein Aufschlag von 50 % berechnet.
Die Kosten für Wasser, Abwasser, Heizung und Strom werden separat als Nebenkosten abgerechnet. Die jeweiligen Kostensätze je Verbrauchseinheit werden einmal jährlich, spätestens zum 30. Juni j. J., entweder auf Grundlage der Abrechnung der Jahresverbräuche des Vorjahres oder anhand der aktuellen Kosten aus laufenden Versorgungsverträgen angepasst.
Soweit durch aufwendige Auf- und/oder Abbauarbeiten vor oder nach einer Nutzung die Räumlichkeiten oder Teile davon belegt werden und für andere Nutzungen nicht zur Verfügung stehen, wird je angefangenem Tag eine Gebühr in Höhe von zusätzlich 50,00 € erhoben. Dies gilt nicht für die Karnevalsveranstaltungen sowie für sonstige Festveranstaltungen durch die ortsansässigen Vereine.
Die Räumlichkeiten im Gemeindehaus werden für Sitzungen des Ortsgemeinderates und des Verbandsgemeinderates gebührenfrei zur Verfügung gestellt.
Für die Durchführung des Seniorentages der Gemeinde sowie der regelmäßigen Seniorennachmittage werden keine Gebühren erhoben.
Die Reinigung der genutzten Bereiche erfolgt durch den Nutzer. Die ordnungsgemäße Reinigung wird bei der Abnahme durch den Vermieter bestätigt. Soweit die Reinigung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, wird diese an ein professionelles Reinigungsunternehmen vergeben. Die Kosten dieser Reinigung werden nach den tatsächlichen Aufwendungen festgesetzt und ebenfalls dem Nutzer in voller Höhe in Rechnung gestellt.
Bei der Schlüsselübergabe ist eine Kaution von 200,00 € beim Vertreter der Ortsgemeinde zu hinterlegen, die nach ordnungsgemäßer Übergabe der Räumlichkeiten zurückerstattet wird.
Soweit Benutzungen nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, werden sie von Fall zu Fall vereinbart. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, solche Vereinbarungen abzuschließen.
Für die Ausleihe von Einrichtungsgegenständen werden folgende Gebühren erhoben:
| 1. | 1 Tisch bis 3 Tage | 3,00 € |
| 2. | 1 Stuhl bis 3 Tage | 1,00 € |
Geschirr oder sonstige Bestandteile werden nicht verliehen.
Die Gebühren werden unmittelbar nach Benutzung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und sind innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.
Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindeshauses vom 01.03.2004 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.