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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 51/2024
Aus den Gemeinden
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Gebührensatzung für die Benutzung des Gemeindehauses Müllenbach

Satzung

der Ortsgemeinde Müllenbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses in Müllenbach vom 05.12.2024

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Allgemeines

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung des Gemeindehauses erhebt die Ortsgemeinde für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 2

Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig sind die Benutzer des Gemeindehauses und dessen Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung des Gemeindehauses sowie dessen Einrichtungen erfolgt.

§ 4

Gebührenberechnung

Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen:

1.

Obergeschoss (komplett)

1.1

Festveranstaltung (kommerziell)

einschließlich Küchennutzung

pro Tag

350,00 €

für Ortsvereine als Ausrichter der Kirmes, von mehrtägigen Karnevalsveranstaltungen und sonstigen mehrtägigen Veranstaltungen

max. 600,00 €

1.2

Familienfeier wie z. B.Hochzeit, Jubiläum, sonstige Familienfeier

230,00 €

1.3

Beerdigung

70,00 €

1.4

Veranstaltung im Außenbereich

Benutzung Toilette und Küche

60,00 €

Benutzung Toilette

40,00 €

1.5

Parteipolitische oder sonstige versammlungsmäßige Veranstaltung

350,00 €

1.6

Ortsvereine, die das Gemeindehaus wöchentlich nutzen - Jahresgebühr -

70,00 €

2.

Obergeschoss (halber Saal)

2.1

Festveranstaltungeinschließlich Küchennutzung pro Tag

a) großer Saal

200,00 €

b) kleiner Saal

150,00 €

2.2

Familienfeier wie z. B.Hochzeit, Jubiläum, sonstige Familienfeier

a) großer Saal

140,00 €

b) kleiner Saal

90,00 €

2.3

Beerdigung

a) großer Saal

50,00 €

b) kleiner Saal

25,00 €

2.4

Parteipolitische oder sonstige versammlungsmäßige Veranstaltung

a) großer Saal

200,00 €

b) kleiner Saal

150,00 €

3.

Erdgeschoss (kleiner Saal)

Gebühr wird bei Bedarf durch den Ortsbürgermeister festgesetzt.

Für die Nutzung durch Ortsfremde wird ein Aufschlag von 50 % berechnet.

Die Kosten für Wasser, Abwasser, Heizung und Strom werden separat als Nebenkosten abgerechnet. Die jeweiligen Kostensätze je Verbrauchseinheit werden einmal jährlich, spätestens zum 30. Juni j. J., entweder auf Grundlage der Abrechnung der Jahresverbräuche des Vorjahres oder anhand der aktuellen Kosten aus laufenden Versorgungsverträgen angepasst.

Soweit durch aufwendige Auf- und/oder Abbauarbeiten vor oder nach einer Nutzung die Räumlichkeiten oder Teile davon belegt werden und für andere Nutzungen nicht zur Verfügung stehen, wird je angefangenem Tag eine Gebühr in Höhe von zusätzlich 50,00 € erhoben. Dies gilt nicht für die Karnevalsveranstaltungen sowie für sonstige Festveranstaltungen durch die ortsansässigen Vereine.

Die Räumlichkeiten im Gemeindehaus werden für Sitzungen des Ortsgemeinderates und des Verbandsgemeinderates gebührenfrei zur Verfügung gestellt.

Für die Durchführung des Seniorentages der Gemeinde sowie der regelmäßigen Seniorennachmittage werden keine Gebühren erhoben.

Die Reinigung der genutzten Bereiche erfolgt durch den Nutzer. Die ordnungsgemäße Reinigung wird bei der Abnahme durch den Vermieter bestätigt. Soweit die Reinigung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, wird diese an ein professionelles Reinigungsunternehmen vergeben. Die Kosten dieser Reinigung werden nach den tatsächlichen Aufwendungen festgesetzt und ebenfalls dem Nutzer in voller Höhe in Rechnung gestellt.

Bei der Schlüsselübergabe ist eine Kaution von 200,00 € beim Vertreter der Ortsgemeinde zu hinterlegen, die nach ordnungsgemäßer Übergabe der Räumlichkeiten zurückerstattet wird.

Soweit Benutzungen nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, werden sie von Fall zu Fall vereinbart. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, solche Vereinbarungen abzuschließen.

§ 5

Ausleihe

Für die Ausleihe von Einrichtungsgegenständen werden folgende Gebühren erhoben:

1.

1 Tisch bis 3 Tage

3,00 €

2.

1 Stuhl bis 3 Tage

1,00 €

Geschirr oder sonstige Bestandteile werden nicht verliehen.

§ 6

Fälligkeit

Die Gebühren werden unmittelbar nach Benutzung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und sind innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.

§ 7

Umsatzsteuer

Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.

§ 8

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 9

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindeshauses vom 01.03.2004 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Müllenbach, 05.12.2024
Ortsgemeinde Müllenbach
gez.
Marco Labonte, Ortsbürgermeister
Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 05.12.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister