Der Ortsgemeinderat von Leienkaul hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983, alle in der derzeit geltenden Fassung, folgende IV. Änderung der Friedhofssatzung beschlossen:
Die Satzung der Ortsgemeinde Leienkaul über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.07.2007 in der derzeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
1. §15 Abs. 2 erhält folgende Fassung
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
Die Gräber haben folgende Maße:
Länge 1,00 m
Breite 0,80 m
Abstand 0,40 m
(1). Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.06.2023 in Kraft
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.