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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 6/2024
Aus den Gemeinden
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Satzung

über die IV. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Leienkaul vom 27.12.2023

Der Ortsgemeinderat von Leienkaul hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983, alle in der derzeit geltenden Fassung, folgende IV. Änderung der Friedhofssatzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Ortsgemeinde Leienkaul über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.07.2007 in der derzeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:

1. §15 Abs. 2 erhält folgende Fassung

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

Die Gräber haben folgende Maße:

Länge 1,00 m

Breite 0,80 m

Abstand 0,40 m

§ 2

In-Kraft-Treten

(1). Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.06.2023 in Kraft

Leienkaul, den 27.12.2023
gez. Burkhard Klinkner, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 24.01.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister