Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen:
Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung des Gemeindehauses erhebt die Ortsgemeinde für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Gebührenpflichtig sind die Benutzer des Gemeindehauses und dessen Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung des Gemeindehauses sowie dessen Einrichtungen erfolgt.
(1) Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen für:
| 1. | Öffentliche Festveranstaltung mit Ausschank (Tanz, Karneval, ähnliche Veranstaltung) einschließlich Küchenbenutzung | |
| 1.1 | 1. und 2. Tag je | 250,00 € |
| 1.2 | 2/3 Nutzung des Gemeindehauses 1. und 2. Tag je | 200,00 € |
| 1.3 | 3. und 4. Tag je | 150,00 € |
| 2. | Sonstige vereinsinterne Veranstaltung (Familienabend, kulturelle Veranstaltung wie Konzert, Theater, Vereinsjubiläum und Kirmesmontag, Parteiveranstaltung, Kinderkarneval) je Tag | 130,00 € |
| 3. | Familienfeier einschließlich Küchenbenutzung | |
| 3.1 | Hochzeit und private Feier je Tag | 200,00 € |
| 3.2 | 2/3 Nutzung des Gemeindehauses je Tag | 150,00 € |
| 3.3 | Beerdigung | 50,00 € |
| 3.4 | Sonstige kleine Familienfeier und ähnliche Veranstaltung im Sitzungsraum je Tag | 70,00 € |
| 4. | Leihgebühr: | |
| 4.1 | 1 Tisch | 1,50 € |
| 4.2 | 1 Stuhl | 1,00 € |
| 4.3 | 1 Gedeck (Kaffee oder Menü) | 1,00 € |
| 5. | Fest- und Bolzplatznutzung | |
| 5.1 | Grundsätzlich beinhaltet die Benutzung des Gemeindehauses die Benutzung des Platzes vor der Halle als Parkplatz und ist in diesem Falle gebührenfrei. | |
| 5.2 | Bolzplatznutzung pauschal je Tag | 100,00 € |
| Wird der Bolzplatz bei schlechter Witterung genutzt, ist der Nutzer für die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes verantwortlich und trägt hierfür die Kosten. |
(2) Zu allen Benutzungsgebühren kommen Nebenkosten für den Verbrauch von Wasser, Abwasser, Strom und Heizöl hinzu. Die Kosten für Wasser, Abwasser und Strom werden nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet. Heizöl ist pauschal zu zahlen. Die Höhe der Nebenkosten und der Heizölpauschale wird durch Beschluss des Ortsgemeinderates regelmäßig angepasst. Der anfallende Müll ist vom Benutzer selbst zu entsorgen.
(3) Die Reinigung des Gemeindehauses erfolgt durch den Benutzer unmittelbar nach der Benutzung. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Reinigung durch einen Beauftragten der Ortsgemeinde auf Kosten des Benutzers.
(4) Für die Ausrichtung der Alten- und Seniorentage werden keine Gebühren erhoben. Ebenso bleibt die Benutzung des Gemeindehauses für Übungsstunden und Generalversammlungen der örtlichen Vereine frei. In diesem Falle werden keine Kosten für Reinigung erhoben.
(5) Der Sitzungsraum wird für Vorstandssitzungen der örtlichen Vereine und Parteien sowie für Sitzungen kommunaler Gremien (Ortsgemeinderat, Verbandsgemeinderat, usw.) gebührenfrei zur Verfügung gestellt.
(6) Soweit Benutzungen nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, werden sie von Fall zu Fall vereinbart. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, solche Vereinbarungen abzuschließen.
Die Gebühren werden unmittelbar nach Benutzung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und sind innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.
Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
Diese Satzung tritt am 01.03.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.10.2009 in der Fassung vom 08.10.2015 außer Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.