In der Vergangenheit kam es häufiger zu Behinderungen des Linienbusverkehrs in der Brunnenstraße und der Hauptstraße. Aus diesem Anlass weisen wir alle Verkehrsteilnehmer darauf hin, die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Halten und Parken zu beachten.
Insbesondere verweisen wir auf die Grundregeln der Teilnahme am Straßenverkehr: „Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“
Eine Behinderung, bzw. Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer ergibt sich z. B. wenn einschlägige Halt- bzw. Parkverbote der StVO nicht beachtet werden. Hierzu gehören insbesondere das Halten oder Parken auf dem Gehweg oder im Bereich von engen und unübersichtlichen Straßenstellen sowie im Bereich von scharfen Kurven. Als „eng“ gilt eine Straße, wenn die verbleibende Restbreite neben einem parkenden Fahrzeug weniger als 3,05 Meter beträgt.
Die Gewährleistung der gesetzlich vorgeschriebenen Restbreite ist für die behinderungsfreie Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen (z. B. Feuerwehr) sowie Versorgungsfahrzeugen (z. B. Müllabfuhr) von größter Wichtigkeit und sollte schon deshalb im eigenen Interesse liegen.
Bitte bedenken Sie, dass größere Fahrzeuge, insbesondere Busse, Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge, einen entsprechend größeren Schwenkkurvenbereich benötigen, achten Sie somit bitte auf einen ausreichenden Abstand zu auf der gegenüberliebenden Straßenseite parkenden Fahrzeugen.
Bitte nutzen Sie möglichst die Stellplätze auf Ihrem Grundstück!