Titel Logo
Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 8/2025
Aus den Gemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung

über die II. Änderung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Landkern vom 21.01.2025

Der Ortsgemeinderat von Landkern hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983, alle in der derzeit geltenden Fassung, folgende II. Änderung der Friedhofssatzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Ortsgemeinde Landkern über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 05.06.2014 wird wie folgt geändert:

1. § 12 erhält folgende Fassung:

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten, Rasengrabstätten als Reihengrabstätten

b)

Gemischte Grabstätten,

c)

Wahlgrabstätten,

d)

Urnengrabstätten als Reihengrabstätten,

e)

Urnenwahlgrabstätten als Rasengrabstätten (Erdkammern)

f)

Ehrengrabstätten,

2. § 13 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

(5) Rasengrabstätten als Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit belegt werden. Die Gräber werden ebenerdig als Rasenfläche angelegt. Es darf nur eine Leiche pro Grabstätte beigesetzt werden. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden; die Umwandlung in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen. Auf den Grabstätten sind (frühestens 1 Jahr nach der Beerdigung) bodenbündige Grabplatten für Gravur von Name, Geburts- und Sterbedatum durch einen Gewerbetreibenden (§ 6) in einer Größe von Länge 0,30 m, Breite 0,40 m anzubringen. Die Stärke der Platten soll 5 cm nicht unterschreiten. Das Aufbringen von Buchstaben in Metallform als Namensbezeichnung ist nicht gestattet.

Die Instandhaltung und Pflege der Gräber erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte. Eine private Grabpflege ist nicht gestattet.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Änderung der §§ 12u.13 tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft.

Landkern, den 31.01.2025
Gez.
Ewald Mattes, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 13.02.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Gez.
Albert Jung, Bürgermeister