Der Ortsgemeinderat von Landkern hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), des § 2 Abs. 1 und der §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, alle in der zurzeit geltenden Fassung, und des § 28 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Landkern vom 05.06.2014 folgende II. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren - Friedhofsgebührensatzung - der Ortsgemeinde Landkern beschlossen:
Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren - Friedhofsgebührensatzung - der Ortsgemeinde Landkern vom 05.06.2014 wird wie folgt geändert:
1. § 4 lautet wie folgt:
(1) Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2
der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 50,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an — 200,00 €
(2) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte
nach Nr. 1
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 50,00 €
je Urnenbeisetzung
ab dem vollendeten 5. Lebensjahr — 150,00 €
je Urnenbeisetzung
(3) Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts für die Beisetzung einer
Urne in einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 — 150,00 €
(4) Überlassung einer Rasengrabstätte als Reihengrabstätte an
Berechtigte nach Nr. 1 — 950,00 €
Diese Änderung des § 4 tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.