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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 8/2025
Aus den Gemeinden
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Satzung

über die II. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

- Friedhofsgebührensatzung - der Ortsgemeinde Landkern vom 21.01.2025

Der Ortsgemeinderat von Landkern hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), des § 2 Abs. 1 und der §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, alle in der zurzeit geltenden Fassung, und des § 28 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Landkern vom 05.06.2014 folgende II. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren - Friedhofsgebührensatzung - der Ortsgemeinde Landkern beschlossen:

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren - Friedhofsgebührensatzung - der Ortsgemeinde Landkern vom 05.06.2014 wird wie folgt geändert:

1. § 4 lautet wie folgt:

§ 4

Reihengrabstätten

(1) Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2

der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  —  50,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an  —  200,00 €

(2) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte

nach Nr. 1

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  —  50,00 €

je Urnenbeisetzung

ab dem vollendeten 5. Lebensjahr  —  150,00 €

je Urnenbeisetzung

(3) Gemischte Grabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts für die Beisetzung einer

Urne in einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1  —  150,00 €

(4) Überlassung einer Rasengrabstätte als Reihengrabstätte an

Berechtigte nach Nr. 1  —  950,00 €

§2

Inkrafttreten

Diese Änderung des § 4 tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft.

Landkern, den 31.01.2025
Gez.
Ewald Mattes, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 13.02.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Gez.
Albert Jung, Bürgermeister