Das Park- und Halteverbot vor Feuerwehrhäusern in Deutschland ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. § 12 Absatz 1 Nummer 5 StVO besagt, dass das Halten und Parken vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig ist.
Dies dient dazu, sicherzustellen, dass Feuerwehrfahrzeuge im Einsatzfall nicht behindert werden.
Es handelt sich hier um ein absolutes Halteverbot, auch ein kurzes halten wenn Sie sich in der Nähe oder in Sichtweite aufhalten ist nicht gestattet!
Man weiß halt nie wann ein Einsatz kommen wird. Die Feuerwehr muss in einem Alarmfall schnellstens einsatz- und handlungsfähig sein.
Hinzu kommen die bekannten beengten Gegebenheiten an unserem Feuerwehrhaus. Das Einsatzfahrzeug muss unverzüglich zur Beladung der Besatzung und ggf. erweitert benötigtem Zubehör aus der Garage hinaus auf die Ausfahrt gefahren werden.
Eine Behinderung eines eingeleiteten Einsatzes durch ein haltendes oder parkendes Kfz oder Fahrzeug könnte fatale Folgen haben. Deshalb sind Feuerwehr und Gemeinde angehalten, haltende oder parkende Fahrzeuge auf oder vor der Feuerwehrausfahrt unverzüglich abschleppen zu lassen.
Dieser Ärger muss nicht sein. Daher bitte Ich um künftige Beachtung und Euer Verständnis!