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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 8/2026
Aus den Gemeinden
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Gebührensatzung für die Benutzung der Schutzhütte in Leienkaul

Satzung

der Ortsgemeinde Leienkaul über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Schutzhütte vom 09.02.2026

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Allgemeines

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung der Schutzhütte erhebt die Ortsgemeinde Leienkaul für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 2

Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtige sind die Benutzer der Schutzhütte und deren Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung der Schutzhütte sowie deren Einrichtungen erfolgt.

§ 4

Gebührenberechnung

1.

Die Gebühr wird in Form eines Pauschalbetrages erhoben und beträgt pro Kalendertag

a)

für Einwohner der Ortsgemeinde Leienkaul / der ehemaligen Pfarrei Maria Martental/Leienkaul

Hierzu zählen die Bewohner von Neuhof, Schöne Aussicht, Siedlung Jorscheid, Breitenbruch und Präfekturhof

b)

für Ortsfremde

2.

In der Benutzungsgebühr sind die Nebenkosten für Strom, Wasser und Abwasser enthalten.

3.

Den ortsansässigen Vereinen wird die Schutzhütte zur Durchführung einer Veranstaltung einmal jährlich kostenlos zur Verfügung gestellt.

4.

Der anfallende Müll ist vom Benutzer zu entsorgen.

5.

Zusätzlich zu den Gebühren wird eine Kaution in Höhe von 100,00 € erhoben. Die Kaution wird beim Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten hinterlegt und nach ordnungsgemäßer Übergabe der Schutzhütte nach der Benutzung zurückerstattet.

6.

Die Reinigung der Schutzhütte erfolgt durch den Benutzer unmittelbar nach der Benutzung. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Reinigung durch einen Beauftragten der Ortsgemeinde Leienkaul auf Kosten des Benutzers.

7.

Soweit Benutzungen nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, entscheidet der Ortsgemeinderat hierüber im Einzelfall.

§ 5

Fälligkeit

Die Gebühren werden unmittelbar nach Benutzung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und sind innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.

§ 6

Umsatzsteuer

Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.

§ 7

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 8

Inkraft-/ Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.2026 in Kraft.

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Schutzhütte vom 26.04.2007 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Leienkaul, 09.02.2026
Ortsgemeinde Leienkaul
gez.
Burkhard Klinkner, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 10.02.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister