Titel Logo
Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 8/2026
Aus den Gemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Jagdgenossenschaft Laubach für das Jahr 2026 vom 11.02.2026

der Haushaltssatzung der Jagdgenossenschaft Laubach für das Jahr 2026 vom 11.02.2026

Aufgrund des § 6 der Genossenschaftssatzung und der zwischen Ortsgemeinde und Jagdgenossenschaft getroffenen Vereinbarung bezüglich Rechte und Pflichten der Jagdgenossenschaft beschließt der Ortsgemeinderat folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

4.600,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

2.500,00 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

2.100,00 €

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf

4.600,00 €

die ordentlichen Auszahlungen auf

500,00 €

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

4.100,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

0,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

-4.100,00 €

§ 2

Reinertrag

Es ist nicht vorgesehen, den Reinertrag an die Jagdgenossen auszuzahlen.

Laubach, den 11.02.2026
Bernd Kreiser, Ortsbürgermeister

Hinweis:

a) Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 23.02.2026 bis einschl. Mittwoch, den 04.03.2026 während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, öffentlich aus. Der Haushaltsplan kann auch auf unserer Internetseite, unter: www.kaisersesch.de/bekanntmachungen, eingesehen werden.

b) Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 11.02.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister