Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.
Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung des Gemeindehauses erhebt die Ortsgemeinde Leienkaul für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Gebührenpflichtige sind die Benutzer des Gemeindehauses und deren Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung des Gemeindehauses sowie deren Einrichtungen erfolgt.
1. | Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen je Veranstaltungstag für |
| 1.1 | Festveranstaltung | 105,00 € | |
| 1.2 | Familienfeier | 105,00 € | |
| 1.3 | Parteipolitische oder sonstige versammlungsmäßige Veranstaltung | 105,00 € | |
| 1.4 | Wohltätigkeitsveranstaltung | 50,00 € | |
| 1.5 | Beerdigung | 50,00 € | |
| 1.6 | Nutzung für Übungszwecke und Kurse je Stunde | 5,00 € | |
| 1.7 | Veranstaltung im Außenbereich: |
| |
| 1.7.1 | Nutzung der Küche und Toiletten | 50,00 € | |
| 1.7.2 | Nutzung der Toiletten | 50,00 € | |
| 2. | In der Benutzungsgebühr sind die Nebenkosten für Strom, Wasser, Abwasser und Heizöl enthalten. |
| 3. | Der anfallende Müll ist vom Benutzer zu entsorgen. |
| 4. | Die Reinigung des Gemeindehauses erfolgt durch den Benutzer unmittelbar nach der Benutzung. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Reinigung durch einen Beauftragten der Ortsgemeinde Leienkaul oder eine durch die Ortsgemeinde beauftragte Reinigungsfirma auf Kosten des Benutzers. |
| 5. | Den ortsansässigen Vereinen wird das Gemeindehaus zur Durchführung einer Veranstaltung einmal jährlich kostenlos zur Verfügung gestellt. |
| 6. | Der Sitzungsraum (Raum 3) des Gemeindehauses Leienkaul wird für Vorstandssitzungen der örtlichen Vereine und Parteien sowie für Sitzungen kommunaler Gremien (Ortsgemeinderat, Verbandsgemeinderat usw.) gebührenfrei zur Verfügung gestellt. |
| 7. | Soweit Benutzungen nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, entscheidet der Ortsgemeinderat hierüber im Einzelfall. |
Für die Ausleihe von Einrichtungsgegenständen werden folgende Gebühren erhoben:
| 5.1 | 1 Garnitur(1 Tisch und 6 Stühle) | 5,00 € |
| 5.2 | Je Tisch | 2,50 € |
| 5.3 | Je Stuhl | 0,50 € |
| 5.4 | Kaffeeautomat | 10,00 € |
Ausgeliehene Einrichtungsgegenstände werden bei unvollständiger Rückgabe bzw. Defekt von der Ortsgemeinde neu beschafft. Die Kosten werden dem Ausleiher in Rechnung gestellt.
Die Gebühren werden unmittelbar nach Benutzung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und sind innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.
Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
Diese Satzung tritt am 01.03.2026 in Kraft.
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindesaales vom 31.10.2004 in der Fassung der III. Änderung vom 24.10.2015 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.