Die innerhalb der Ortslage von Brohl befindliche Gemeindestraße
Flur 5 Nr. 214/31, Flur 5 Nr. 215/1 und Flur 5 Nr. 215/2 (Kleingasse)
wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. I. Seite 273) -in der derzeit geltenden Fassung- dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Gemäß § 3 Ziffer 3 a des Landesstraßengesetzes erhält sie die Eigenschaft einer Gemeindestraße.
Die Straße beginnt an der Einmündung Flur 5 Nr. 214/39 (Landesstraße L 110 – Hohlstraße), verläuft über die gesamten Straßenparzellen Flur 5 Nr. 214/31, Flur 5 Nr. 215/1 und Flur 5 Nr. 215/2 und endet an der Einmündung Flur 5 Nr. 214/24 (Landesstraße L 110 – Hauptstraße).
In dem zu dieser Widmung veröffentlichten Plan sind die Gemeindestraßen gekennzeichnet.
Die vorstehende Widmungsverfügung wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes und nach der in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Brohl festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, welche im Internet unter www.kaisersesch.de unter dem Menüpunkt „elektronische Signatur / Post“ aufgeführt sind.