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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 9/2026
Aus den Gemeinden
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Satzung

über die 1. Änderung der Benutzungsordnung für die Schutzhütte der Ortsgemeinde Laubach vom 12.02.2026

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Änderung

Die Benutzungsordnung für die Schutzhütte der Ortsgemeinde Laubach vom 08.04.2018 wird wie folgt geändert:

1.

Im § 2 „Art und Umfang“ Abs. 1 ist der erste Satz zu streichen:

„Die Gestattung der Benutzung ist beim Ortsbürgermeister oder bei einer von der Ortsgemeinde Laubach beauftragten Person zu beantragen.“

und zu ersetzen durch:

„Die Gestattung der Benutzung ist über das Online-Buchungssystem für öffentliche Einrichtungen beim Ortsbürgermeister oder bei einer von der Ortsgemeinde Laubach beauftragten Person zu beantragen.“

2.

Im § 3 „Pflichten der Benutzer“ Abs. 3 ist der 2. Satz zu streichen:

„Diese ist bei dem jeweiligen Beauftragten der Ortsgemeinde vor Erteilung der Gestattung zu benennen.“

und zu ersetzen durch:

„Diese ist bei Buchung im Online-System für öffentliche Einrichtungen zu benennen.“

§ 2

Inkrafttreten

Die 1. Änderung der Benutzungsordnung für die Schutzhütte der Ortsgemeinde Laubach tritt am 01.03.2026 in Kraft.

Laubach, 12.02.2026
Ortsgemeinde Laubach
gez.
Bernd Kreiser, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 17.02.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister