Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.
Die Benutzungsordnung für die Schutzhütte der Ortsgemeinde Laubach vom 08.04.2018 wird wie folgt geändert:
| 1. | Im § 2 „Art und Umfang“ Abs. 1 ist der erste Satz zu streichen: |
| „Die Gestattung der Benutzung ist beim Ortsbürgermeister oder bei einer von der Ortsgemeinde Laubach beauftragten Person zu beantragen.“ |
| und zu ersetzen durch: |
| „Die Gestattung der Benutzung ist über das Online-Buchungssystem für öffentliche Einrichtungen beim Ortsbürgermeister oder bei einer von der Ortsgemeinde Laubach beauftragten Person zu beantragen.“ |
| 2. | Im § 3 „Pflichten der Benutzer“ Abs. 3 ist der 2. Satz zu streichen: |
| „Diese ist bei dem jeweiligen Beauftragten der Ortsgemeinde vor Erteilung der Gestattung zu benennen.“ |
| und zu ersetzen durch: |
| „Diese ist bei Buchung im Online-System für öffentliche Einrichtungen zu benennen.“ |
Die 1. Änderung der Benutzungsordnung für die Schutzhütte der Ortsgemeinde Laubach tritt am 01.03.2026 in Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.