Satzung
über die Neufassung der Satzung der Ortsgemeinde Kaifenheim über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses in Kaifenheim vom 18.02.2026
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Allgemeines
Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung des Gemeindehauses erhebt die Ortsgemeinde für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 2
Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig sind die Benutzer des Gemeindehauses und dessen Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung des Gemeindehauses sowie dessen Einrichtungen erfolgt.
§ 4
Gebührenberechnung
1. | Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen für: |
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| 1.1 | Öffentliche Festveranstaltung mit Ausschank (Tanz, Karneval, ähnliche Veranstaltung) einschließlich Küchenbenutzung |
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| 1.1.1 | 1. und 2. Tag je | 250,00 € |
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| 1.1.2 | 2/3 Nutzung des Gemeindehauses 1. und 2. Tag je | 200,00 € |
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| 1.1.3 | 3. und 4. Tag je | 150,00 € |
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| 1.2 | Sonstige vereinsinterne Veranstaltung (Familienabend, kulturelle Veranstaltung wie Konzert, Theater, Vereinsjubiläum, Parteiveranstaltung, Kinderkarneval) je Tag | 200,00 € |
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| 1.3 | Familienfeier einschließlich Küchenbenutzung |
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| 1.3.1 | Hochzeit und private Feier je Tag | 200,00 € |
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| 1.3.2 | 2/3 Nutzung des Gemeindehauses je Tag | 150,00 € |
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| 1.3.3 | Beerdigung | 50,00 € |
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| 1.3.4 | Sonstige kleine Familienfeier und ähnliche Veranstaltung im Sitzungsraum je Tag | 100,00 € |
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| 1.4 | Fest- und Bolzplatznutzung |
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| 1.4.1 | Grundsätzlich beinhaltet die Benutzung des Gemeindehauses die Benutzung des Platzes vor der Halle als Parkplatz und ist in diesem Falle gebührenfrei. | |
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| 1.4.2 | Bolzplatznutzung pauschal je Tag | 100,00 € |
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| Wird der Bolzplatz bei schlechter Witterung genutzt, ist der Nutzer für die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes verantwortlich und trägt hierfür die Kosten. | ||
| 2. | Die Nebenkosten für den Verbrauch von Wasser, Abwasser und Strom werden nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet. Dabei ist der jeweils aktuelle Preis des Veranschlagungszeitraums des jeweiligen Versorgers maßgeblich. Für den Verbrauch von Heizöl wird während der Heizperiode eine Pauschale erhoben. Die Höhe der Heizpauschale wird turnusmäßig angepasst. Der anfallende Müll ist vom Benutzer zu entsorgen. |
| 3. | Die Reinigung des Gemeindehauses erfolgt durch den Benutzer unmittelbar nach der Benutzung. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Reinigung durch eine Reinigungskraft der Ortsgemeinde Kaifenheim oder durch eine von der Ortsgemeinde Kaifenheim beauftragte Reinigungsfirma auf Kosten des Benutzers. |
| 4. | Zusätzlich zu den Gebühren wird eine Kaution in Höhe von 175,00 € erhoben. Die Kaution wird beim Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten hinterlegt und nach ordnungsgemäßer Übergabe des Gemeindehauses nach der Benutzung erstattet. |
| 5. | Für die Ausrichtung der Seniorentage werden keine Gebühren erhoben. Ebenso bleibt die Benutzung des Gemeindehauses für Übungsstunden und Versammlungen der örtlichen Vereine frei. In diesen Fällen werden keine Kosten für Reinigung erhoben. Die Durchführung der Kirmes ist gebührenfrei. Nach der Kirmes erfolgt die Reinigung durch den Ausrichter unmittelbar nach der Veranstaltung. |
| 6. | Der Sitzungsraum wird für Vorstandssitzungen der örtlichen Vereine und Parteien sowie für Sitzungen kommunaler Gremien (Ortsgemeinderat, Verbandsgemeinderat, usw.) gebührenfrei zur Verfügung gestellt. |
| 7. | Über Benutzungen, die nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, entscheidet der Ortsgemeinderat im Einzelfall. |
§ 5
Fälligkeit
Die Gebühren werden unmittelbar nach Benutzung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und sind innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.
§ 6
Umsatzsteuer
Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.
§ 7
Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
§ 8
Inkraft-/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.03.2026 in Kraft.
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindeshauses vom 03.02.2023 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.