über die Festsetzung der Grundsteuer, Hundesteuer, Abgaben zum Deutschen Weinfonds und Abgaben für die Absatzförderung Wein für das Kalenderjahr 2024.
Die Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land weist darauf hin, dass die in den letzten Jahren ergangenen Dauerbescheide auch für die Folgejahre gelten, sofern keine Änderungsbescheide im Jahre 2024 ergehen.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, werden durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs.3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl.I S.965), welches zuletzt durch das Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl.I S.2294) geändert worden ist, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für Jahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.
Gleiches gilt für die Festsetzung der Abgaben zum Deutschen Weinfonds und der Abgaben für die Absatzförderung gem. § 17 Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 18.07.1995 (GVBL 1995, S. 275) zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2020 (GVBl. 2021 S. 2).
Für alle Hundehalter, bei denen sich keine Änderung zur Hundehaltung gegenüber dem Jahr 2023 ergeben hat, wird die Hundesteuer für das Jahr 2024 durch diese öffentliche Bekanntmachung aufgrund § 6 Abs. 5 der jeweiligen Hundesteuersatzungen der Ortsgemeinden Aach, Franzenheim, Hockweiler, Igel, Kordel, Langsur, Newel, Ralingen, Trierweiler, Welschbillig und Zemmer in der jeweils gültigen Fassung in der für das Jahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.
Für 2024 erhalten die Steuerpflichtigen bei unverändertem Sachstand somit keinen neuen Steuerbescheid. Die Fälligkeiten 15.02.; 15.05.; 15.08 und 15.11. sind zu beachten.
Der letztmalig erlassene „Dauerbescheid“ bzw. der dazugehörige „Änderungsbescheid“ behält für alle Abgabenpflichtigen somit seine Gültigkeit. Er besteht solange, bis ein neuer Abgabenbescheid ergeht, der dann auch wieder bis zu einer Änderung gilt.
Um die Steuertermine (Fälligkeiten) nicht zu versäumen wird empfohlen, der Verbandsgemeinde-kasse Trier-Land ein SEPA-Mandat für SEPA-Basislastschriften zu erteilen. Bereits erteilte SEPA-Mandate behalten ihre Gültigkeit.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land, Gartenfeldstraße 12, 54295 Trier schriftlich oder durch Niederschrift erhoben werden.