I.
Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
II.
Die Verbandsgemeinde Trier-Land ist in 34 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt:
In der Verbandsgemeinde Trier-Land sind die folgenden Wahlräume zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für behinderte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet:
| Wahlbezirk 00101 | Aach: Gemeindehaus Aach, In der Meierei, 54298 Aach |
| Wahlbezirk 04801 | Hockweiler: Gemeindehaus Hockweiler, Hohlweg 6, 54316 Hockweiler |
| Wahlbezirk 05111 | Igel: Bürgerhaus Igel, Trierer Straße 64, 54298 Igel |
| Wahlbezirk 06901 | Kordel: Bürgerhaus Kordel, Welschbilliger Straße 1, 54306 Kordel |
| Wahlbezirk 06902 | Kordel: Bürgerhaus Kordel, Welschbilliger Straße 1, 54306 Kordel |
| Wahlbezirk 07311 | Langsur: Kulturhalle Langsur, Wasserbilliger Str., 54308 Langsur |
| Wahlbezirk 09411 | Newel: Gemeindehaus Newel, Bitburger Str. 7, 54309 Newel |
| Wahlbezirk 09421 | Butzweiler: Bürgerhaus Butzweiler, Schulstr. 2, 54309 Newel |
| Wahlbezirk 09431 | Beßlich: Feuerwehrgerätehaus Beßlich, Beßlicher Str., 54309 Newel |
| Wahlbezirk 09441 | Lorich: Gemeindehaus Lorich, 54309 Newel |
| Wahlbezirk 11111 | Ralingen: Kindergarten Ralingen, Petrusstr. 3, 54310 Ralingen |
| Wahlbezirk 11121 | Wintersdorf: Gemeindehaus Alte Schule Wintersdorf, Lindenstr. 9, 54310 Ralingen |
| Wahlbezirk 11131 | Edingen: Gemeindehaus Edingen-Godendorf, Breitenweg, 54310 Ralingen |
| Wahlbezirk 11141 | Godendorf: Gemeindehaus Edingen-Godendorf, Breitenweg, 54310 Ralingen |
| Wahlbezirk 11151 | Olk: Gemeindehaus Olk, Römerstr. 1, 54310 Ralingen |
| Wahlbezirk 11161 | Kersch: Gemeindehaus Kersch, Hospitalstraße, 54310 Ralingen |
| Wahlbezirk 13711 | Trierweiler: Gemeindehaus Trierweiler, An der Kirche 1, 54311 Trierweiler |
| Wahlbezirk 13721 | Sirzenich: Gemeindehaus Alte Schule Sirzenich, Hauptstraße, 54311 Trierweiler |
| Wahlbezirk 13731 | Udelfangen: Gemeindehaus Udelfangen, Lindenstr., 54311 Trierweiler |
| Wahlbezirk 13741 | Fusenich: Gemeindehaus Fusenich, Igeler Str., 54311 Trierweiler |
| Wahlbezirk 50111 | Welschbillig: Kultur- und Marktscheune Welschbillig, Burgstr. 1, 54298 Welschbillig |
| Wahlbezirk 50131 | Ittel: Gemeindehaus Ittel, Oberstr. 6, 54298 Welschbillig |
| Wahlbezirk 50151 | Träg: Grillhütte in Träg, Trägerberg, 54298 Welschbillig |
| Wahlbezirk 15111 | Zemmer: Fideihalle Zemmer, Waldstr. 2, 54313 Zemmer |
| Wahlbezirk 15121 | Rodt: Turnhalle Rodt, Breitestraße, 54313 Zemmer |
| Wahlbezirk 15131 | Schleidweiler: Kindergarten Schleidweiler, Nik.-Schneider Straße, 54313 Zemmer |
| Wahlbezirk 15141 | Daufenbach: Bürgerhaus Daufenbach, Bahnhofstrasse, 54313 Zemmer |
Stimmberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen, die nicht im Wählerverzeichnis eines barrierefreien Stimmbezirks eingetragen sind, können innerhalb ihres Wahlkreises mit einem Wahlschein in einem barrierefreien Wahlraum wählen.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 16.02.2026 bis 01.03.2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.
In dem Stimmbezirk 05111 Igel:
Bürgerhaus Igel, Trierer Straße 64, 54298 Igel wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Im Rahmen der repräsentativen Wahlstatistik, die ihre rechtliche Grundlage in § 54 a Landeswahlgesetz hat, werden in den vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt ausgewählten Stichprobenbezirken Statistiken über die Geschlechts- und Altersgliederung der Stimmberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge erstellt. An die Stimmberechtigten werden dazu Stimmzettel, die Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Altersgruppen enthalten, ausgegeben. Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.
III.
Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Bei den amtlichen Stimmzetteln ist die rechte obere Ecke abgeschnitten. Dieses Merkmal versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit ist bei allen Stimmzetteln die obere rechte Ecke abgeschnitten, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
| 1. | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, |
| 2. | für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
| Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab, | |
|
| dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll, |
| und ihre Landesstimme in der Weise, | |
|
| dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll. |
| Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist | |
IV.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
V.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder |
| b) | durch Briefwahl |
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.
VI.
Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes).
Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidungen der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).