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Amtsblatt VG Trier-Land
Ausgabe 11/2026
Verbandsgemeinde Trier-Land
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Trier-Land 2026 und 2027

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund

von § 95 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende

Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

Jahresfehlbetrag

2. im Finanzhaushalt

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und

2026

2027

- zinslose Kredite auf

- €

- €

- verzinste Kredite auf

17.542.892,00 €

14.477.436,00 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf:

2026

2027

11.993.000,00 €

2.700.000,00 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf:

2026

2027

8.732.900,00 €

1.636.400,00 €

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf:

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf:

§ 5 Umlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzsausgleichsgesetz erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden einen Verbandsgemeindeumlagesatz

§ 8 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024

voraussichtlicher Stand des Eigenkapital zum 31.12.2025

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushhaltsjahres 2026

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushhaltsjahres 2027

§ 9 Über- und außerplanmäßige Ausgaben Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz. 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als

2026

2027

5.000,00 €

5.000,00 €

überschritten sind.

§ 10 Wertgrenzen für Investitionen

§ 11 Altersteilzeit

Für die Altersteilzeit der tariflich Beschäftigten werden 2 Fälle zugelassen.

Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land
Trier, den 17.12.2025
Michael Holstein
Bürgermeister

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs.4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Nach Überprüfung genehmigen wir hiermit gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgende Gesamtbeträge der in § 2 der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Trier-Land festgesetzten Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen:

Gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 102 GemO wird hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung des in § 3 der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Trier-Land festgesetzten Gesamtbetrages der Ermächtigungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen führen können (Verpflichtungsermächtigung) lediglich teilweise erteilt, insoweit hierfür in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen:

Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 16. März 2026 bis einschließlich 24. März 2026 während der Dienstzeit nach telefonischer Terminvereinbarung (0651/9798-125) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land, Gartenfeldstraße 12, 54295 Trier zur Einsicht offen.

gez. Michael Holstein
Michael Holstein
Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6, Satz 4 Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung
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