| Festgesetzt werden |
| 2026 |
| 2027 |
| 1. im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | - | 15.497.575,00 € | - | 15.180.186,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | - | 16.990.322,00 € | - | 16.862.160,00 € |
| Jahresfehlbetrag | - | 1.492.747,00 € | - | 1.681.974,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt |
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| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | - | 456.022,00 € | - | 723.264,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
| 5.861.620,00 € |
| 3.820.764,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
| 23.516.361,00 € |
| 18.389.200,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | - | 17.654.741,00 € | - | 14.568.436,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit |
| 18.278.513,00 € |
| 15.449.089,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und
| 2026 | 2027 |
| - zinslose Kredite auf | - € | - € |
| - verzinste Kredite auf | 17.542.892,00 € | 14.477.436,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf:
| 2026 | 2027 |
| 11.993.000,00 € | 2.700.000,00 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf:
| 2026 | 2027 |
| 8.732.900,00 € | 1.636.400,00 € |
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf:
| 2026 | 2027 |
| 24.055.664,00 € | 24.847.605,00 € |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf:
| 2026 | 2027 |
| 13.721.664,00 € | 14.513.605,00 € |
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzsausgleichsgesetz erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden einen Verbandsgemeindeumlagesatz
| 2026 | 2027 |
| i.H.v. | 40,5 | 40,5 |
| Das Umlagesoll beträgt | 10.916.623,00 € | 10.916.623,00 € |
| Vorjahr | 11.378.896,00 € |
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| Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 | 32.170.479,00 € |
| voraussichtlicher Stand des Eigenkapital zum 31.12.2025 | 32.171.462,00 € |
| voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushhaltsjahres 2026 | 30.678.715,00 € |
| voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushhaltsjahres 2027 | 28.996.741,00 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz. 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als
| 2026 | 2027 |
| 5.000,00 € | 5.000,00 € |
überschritten sind.
| 2026 | 2027 |
| Investitionen oberhalb der Wertgrenze von sind einzeln im Teilhaushalt darzustellen. | 10.000,00 € | 10.000,00 € |
Für die Altersteilzeit der tariflich Beschäftigten werden 2 Fälle zugelassen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs.4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Nach Überprüfung genehmigen wir hiermit gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgende Gesamtbeträge der in § 2 der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Trier-Land festgesetzten Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen:
| Gesamtbetrag -€- | Genehmigungs-betrag -€- |
| a) Haushaltsjahr 2026 | 17.542.892 | 15.000.000 |
| zur Finanzierung von Investitionsausgaben des Finanzhaushalts der Verbandsgemeinde pauschaler - Teilbetrag: |
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| b) Haushaltsjahr 2027 | 14.477.436 | 9.000.000 |
| zur Finanzierung von Investitionsausgaben des Finanzhaushalts der Verbandsgemeinde -pauschaler - Teilbetrag: (siehe VE 2026) |
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Gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 102 GemO wird hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung des in § 3 der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Trier-Land festgesetzten Gesamtbetrages der Ermächtigungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen führen können (Verpflichtungsermächtigung) lediglich teilweise erteilt, insoweit hierfür in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen:
| Gesamt-betrag -€- | genehmigungs-pflichtig -€- | Genehmigungs-betrag -€- |
| d) Haushaltsjahr 2026 | 11.993.000 | 8.732.900 | 8.732.900 |
| zur Finanzierung von Investitionen bzw. Investitionsförderungsmaßnahmen der Verbandsgemeinde Trier-Land |
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| e) Haushaltsjahr 2027 | 2.700.000 | 1.636.400 | 0 |
| zur Finanzierung von Investitionen bzw. Investitionsförderungs-maßnahmen der Verbandsgemeinde Trier-Land |
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Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 16. März 2026 bis einschließlich 24. März 2026 während der Dienstzeit nach telefonischer Terminvereinbarung (0651/9798-125) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land, Gartenfeldstraße 12, 54295 Trier zur Einsicht offen.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6, Satz 4 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn: | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.