Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Forst Trier-Land hat auf Grund des § 98 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber bisher Euro | verändert um Euro | nunmehr festgesetzt auf Euro | |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 322.789,00€ | 21.850,00€ | 344.639,00€ |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 322.789,00€ | 21.850,00€ | 344.639,00€ |
| Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag | - € | - € | - € |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | - € | - € | - € |
| die Einzahlungen aus Investitions-tätigkeit auf | - € | 56.000,00€ | 56.000,00€ |
| die Auszahlungen aus Investitions-tätigkeit auf | - € | 56.000,00€ | 56.000,00€ |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | - € | - € | - € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungs-tätigkeit | - € | - € | - € |
Die Festsetzungen der Haushaltssatzung vom 30.05.2022 werden in den §§ 2-8 nicht verändert.
Hinweis:
Der Nachtragsaushaltsplan liegt in der Zeit vom 8. Mai 2023 bis einschließlich 16. Mai 2023 während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land, Gartenfeldstraße 12, 54295 Trier, Zimmer 125, zur Einsicht offen.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6, Satz 4 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.