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Amtsblatt VG Trier-Land
Ausgabe 18/2023
Verbandsgemeinde Trier-Land
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I. Nachtragshaushaltssatzung des Zweckverbandes Forst Trier-Land für das Jahr 2023 des Doppelhaushaltes 2022 / 2023

des Zweckverbandes Forst Trier-Land für das Jahr 2023 des Doppelhaushaltes 2022 / 2023

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Forst Trier-Land hat auf Grund des § 98 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

gegenüber bisher Euro

verändert um Euro

nunmehr festgesetzt auf Euro

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

322.789,00€

21.850,00€

344.639,00€

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

322.789,00€

21.850,00€

344.639,00€

Jahresüberschuss/

Jahresfehlbetrag

- €

- €

- €

2. im Finanzhaushalt

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

- €

- €

- €

die Einzahlungen aus Investitions-tätigkeit auf

- €

56.000,00€

56.000,00€

die Auszahlungen aus Investitions-tätigkeit auf

- €

56.000,00€

56.000,00€

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

- €

- €

- €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungs-tätigkeit

- €

- €

- €

Die Festsetzungen der Haushaltssatzung vom 30.05.2022 werden in den §§ 2-8 nicht verändert.

Zweckverband "Forst Trier-Land"
Trier, den 25.04.2023
Michael Holstein
Verbandsvorsteher

Hinweis:

Der Nachtragsaushaltsplan liegt in der Zeit vom 8. Mai 2023 bis einschließlich 16. Mai 2023 während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land, Gartenfeldstraße 12, 54295 Trier, Zimmer 125, zur Einsicht offen.

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6, Satz 4 Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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