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Amtsblatt VG Trier-Land
Ausgabe 18/2023
Verbandsgemeinde Trier-Land
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Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren

für das Kylltalbad der Verbandsgemeinde Trier-Land bei Kordel vom 15.03.2023

Auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils gültigen Fassung sowie der §§ 2. Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Verbandsgemeinderat Trier-Land am 26.04.2023 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Kylltalbades bei Kordel werden Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2

Maßstab, Gebührenschuldner und Fälligkeit

1. Die Benutzungsgebühren sind durch den Erwerb von Einzel-Eintrittskarten oder Mehrfachkarten im Voraus von den Benutzern an der Tageskasse, dem Kassenautomat oder dem Webshop des Kylltalbades entsprechend der nachstehenden Gebührensätze zu zahlen:

2. Die Benutzungsgebühren betragen:

Einzelkarten

a) Erwachsene

b) Jugendliche (bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres)

c) Erwachsene ab 17:30 Uhr (Abendkarte)

10-er Karten (übertragbar)

a) Erwachsene

b) Jugendliche

Saison-Karte

a) Erwachsene

b) Jugendliche

Ferienkarten

für Schüler bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres

(mit gültigem Schülerausweis und ausschließlich gültig

für die Zeit der Sommerferien in Rheinland-Pfalz)

Familienkarte

a) Erwachsene

b) Jugendliche

c) Gebühr Ausstellung Familienausweis, je Ausweis

Unter den Begriff der Familien fallen Eltern (eingeschlossen sind ebenfalls Sorgeberechtige, Lebenspartnerschaften und Alleinerziehende) mit mind. einem Kind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Für jedes Familienmitglied ist die Ausstellung eines Ausweises erforderlich.

Alle berechtigten Familienmitglieder müssen eine einheitliche Meldeadresse besitzen. Die Anfertigung und Verlängerung von Familienausweisen erfolgt für längstens 5 Jahre oder bis das jüngste Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Die Ausstellung von Familienausweisen erfolgt nach Vorlage von geeigneten Nachweisen (Familienstammbuch, Geburtsurkunde, Personalausweis o.ä.) an der Freibadkasse. Zur Ausstellung wird ein Passfoto benötigt.

Die Familienausweise anderer Bäder, insbesondere auch der „Bädergesellschaft Region Trier“, werden anerkannt, soweit die Bedingungen dieser Satzung erfüllt werden.

Jugendgruppenkarten:

Geschlossene Schul- und Jugendgruppen

mit Aufsicht je Person:

(eine Gruppe muss aus mindestens10 Personen bestehen und mindestens einen Tag im Bad vorangemeldet sein)

Ermäßigte Karten:

für

  • Schüler und Studenten nach Vollendung des 16. Lebensjahres (mit gültigem Schüler- oder Studentenausweis)
  • Schwerbehinderte ab 50 % bis 99 % GdB (sowie bei Merkzeichen „B“ für die Begleitperson freier Eintritt)
  • Inhaber der amtlichen Card für Jugendleiterine1n und Jugendleiter (JULEICA)

gelten unter Vorlage eines gültigen Ausweises die Preise für Jugendliche.

Freier Eintritt

  • Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres
  • Schulklassen und Kindergartengruppen aus der Verbandsgemeinde Trier-Land im Rahmen des Unterrichtes inklusive Betreuer
  • Schwerbehinderte mit 100 % GDB

§ 3

Sonstige Hinweise

  • Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte nicht zurückgezahlt.
  • Die Freibadleitung kann bei technischen Ursachen sowie bei absehbar schlechtem Wetter die Öffnungszeiten verkürzen oder das Bad schließen. Ein Erstattungsanspruch ist ausgeschlossen.
  • Für verlorene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.
  • Tageskarten haben nur am Lösungstag Gültigkeit und berechtigen zum einmaligen Eintritt. Sie verlieren mit Verlassen des Bades ihre Gültigkeit.
  • Saisonkarten verlieren ihre Gültigkeit am Ende der Badesaison des Jahres, in dem sie gelöst wurden.
  • Die 10er Karten haben eine Gültigkeit von drei Jahren ab Kaufdatum. Die Gültigkeit endet mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr in dem sie erworben wurden.
  • Pfandgeld für Transponderkarten (Saison-/Ferienkarten): 10 €
  • Kindern unter 6 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Aufsichtsperson, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, gestattet.
  • Die jeweils gültige, öffentlich bekannt gemachte und im Bad veröffentliche Hausordnung ist einzuhalten und zu beachten.

§ 4

Inkrafttreten

1.

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

2.

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 17.03.2016 und die Regelungen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Kylltalbad Kordel außer Kraft.

Trier, den 26.04.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land
Michael Holstein
-Bürgermeister-

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Trier, den 26.04.2023
Verbandsgemeinde Trier-Land
Michael Holstein
-Bürgermeister-