Der Verbandsgemeinderat hat am 10.07.2024 aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Feuerwehr- Entschädigungsverordnung die folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 10.07.2024 beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
(1) § 11 Abs. 2, Nr. 1 wird wie folgt geändert:
| 1. | a. | der ehrenamtliche Wehrleiter | |
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| b. | die ständigen Vertreter des Wehrleiters | |
| (2) § 11 Abs. 4, Nr. 1 erhält folgende Fassung: | |||
| 1. | a. | Wehrleiter | Höchstbetrag, zzgl. Zuschlag |
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| b. | Stellvertretende Wehrleiter | jeweils 40 Prozent des Höchstbetrages inkl. Zuschlag des ehrenamtlichen Wehrleiters |
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Trier-Land in Kraft.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.