Der Verbandsgemeinderat hat am 10.07.2024 aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), die folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 10.07.2024 beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
| (1) | Der Verbandsgemeinderat bildet einen Haupt- und Finanzausschuss. Dieser hat 14 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter. |
| (2) | Der Verbandsgemeinderat bildet neben dem Haupt- und Finanzausschuss folgende weitere Ausschüsse: |
| 1. | Rechnungsprüfungsausschuss |
| 2. | Ausschuss für Umwelt Bauen, Klima und Naturschutz |
| 3. | Schulträgerausschuss |
| 4. | Werksausschuss Eigenbetrieb „Abwasserwerk Verbandsgemeinde Trier -Land“ |
| 5. | Ausschuss für Generationen und Soziales |
| 6. | Feuerwehrausschuss |
| (3) | Die Ausschüsse werden wie folgt besetzt: | |
| Rechnungsprüfungsausschuss | 9 Mitglieder u. 9 Stellvertreter |
| Ausschuss für Umwelt, Bauen, Klima und | |
| Naturschutz | 12 Mitglieder u. 12 Stellvertreter |
| Schulträgerausschuss | 14 Mitglieder u. 14 Stellvertreter |
| Werkausschuss Eigenbetrieb „Abwasserwerk |
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| Verbandsgemeinde Trier-Land“ | 12 Mitglieder u. 12 Stellvertreter |
| Ausschuss für Generationen und Soziales | 12 Mitglieder u. 12 Stellvertreter |
| Feuerwehrausschuss | 9 Mitglieder u.9 Stellvertreter |
Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt.
Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und
sonstigen wählbaren Bürgern der Verbandsgemeinde gebildet:
Ausschuss für Umwelt, Bauen, Klima und Naturschutz
Schulträgerausschuss
Ausschuss für Generationen und Soziales
Feuerwehrausschuss
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen Mitglieder des Verbandsgemeinderates sein. Entsprechendes gilt für die Vertreter der Ausschussmitglieder.
Zum Werksausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreter der Beschäftigten hinzu.
| (3) | Nach Maßgabe des § 90 Abs. 2 Schulgesetz Rheinland-Pfalz sollen dem Schulträgerausschuss angehören: |
| 2 Vertreter und Stellvertreter der Lehrer, die an den Schulen der Verbandsgemeinde Trier-Land tätig sind und |
| 2 Vertreter und Stellvertreter der Eltern der Schüler, die die Schulen der Verbandsgemeinde Trier-Land besuchen. |
| (5) | Dem Ausschuss für Generationen und Soziales sollen zwei Vertreter und Stellvertreter des Jugendrings Trier-Land e.V. angehören. Die Kreisjugendpflegerin/der Kreisjugendpfleger und die Jugendpflegerin/der Jugendpfleger der Verbandsgemeinde Trier-Land können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Jugendausschusses teilnehmen. |
| (6) | Der Wehrleiter, in dessen Abwesenheit der stellvertretende Wehrleiter, kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Feuerwehrausschusses teilnehmen. |
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Trier-Land in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land, Gartenfeldstraße 12, 54295 Trier, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.