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Amtsblatt VG Trier-Land
Ausgabe 29/2026
Verbandsgemeinde Trier-Land
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Rechtswirksamkeit der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Trier-Land

Teilbereich Wohnen und Gewerbe – Ortsgemeinde Trierweiler

Gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Trier-Land vom 10.07.2024 und § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634), in der derzeit geltenden Fassung, wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht, dass die Kreisverwaltung Trier-Saarburg in 54290 Trier, Willy-Brandt-Platz 1 die vom Verbandsgemeinderat Trier-Land beschlossene 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Trier-Land – Teilbereich Wohnen und Gewerbe – Ortsgemeinde Trierweiler mit Bescheid vom 08.07.2026 genehmigt hat.

Der Geltungsbereich dieser Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Trier-Land erstreckt sich auf alle Ortsteile der Ortsgemeinde Trierweiler und ist in den als Anlagen zu dieser Bekanntmachung abgedruckten, unmaßstäblichen Kartenunterlagen für jeden Ortsteil gesondert dargestellt.

Folgende Karten sind mit abgedruckt:

  1. Geltungsbereich Ortsteil Sirzenich – Neuausweisung von bebaubaren Flächen
  2. Geltungsbereich Ortsteil Fusenich
  3. Geltungsbereich Ortsteil Sirzenich
  4. Geltungsbereich Ortsteil Trierweiler
  5. Geltungsbereich Ortsteil Udelfangen

Die Unterlagen zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes können zu den behördlichen Öffnungszeiten (montags bis freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr, mittwochs auch von 14.00 bis 15.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeinde Trier-Land, Gartenfeldstraße 12, 54295 Trier von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen werden Auskünfte über den Inhalt erteilt.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Trier-Land rechtswirksam.

Hinweise:

Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Trier-Land unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Trier, den 09.07.2026
Verbandsgemeinde Trier-Land
gez. Michael Holstein, Bürgermeister