Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2024 | 2025 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 298.129,00€ | 327.329,00€ |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 298.129,00€ | 327.329,00€ |
| Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag | - € | - € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | - € | - € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 8.000,00€ |
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| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 8.000,00€ |
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| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | - € |
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| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | - € |
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Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Der Höchstbetrag zur Liquiditätssicherung | ||
| wird festgesetzt auf | 200.000,00€ | 200.000,00€ |
Die Festsetzung einer Umlage entfällt.
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Jahres | 2022 | - | € |
| voraussichtlicher Stand des Eigenkapital zum 31.12. des Jahres | 2023 | - | € |
| voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Jahres | 2024 | - | € |
| voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Jahres | 2025 | - | € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz. 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als
| 2024 | 2025 |
| 1.000,00€ | 1.000,00€ |
überschritten sind.
| ||
| 2024 | 2025 |
| Investitionen oberhalb der Wertgrenze von | 1.000,00€ | 1.000,00€ |
sind einzeln im Teilhaushalt darzustellen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Hiermit genehmigen wir gem. § 7 I 1 Nr. 8 KomZG i.V.m. § 95 Absatz 4 Nr. 3 i.V.m. §105 Abs. 3 vorsorglich einen Vorfinanzierungskredit mit folgendem Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung:
| Gesamtbetrag | Genehmigungsbetrag |
| Haushaltsjahre 2024/2025 | 200.000 Euro | 200.000 Euro |
| Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom | 5. August 2024 |
| bis einschließlich | 13. August 2024 |
während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land, Gartenfeldstraße 12, 54295 Trier, Zimmer 124, zur Einsicht
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6, Satz 4 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn : | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.