Der Verbandsgemeinderat Trier-Land hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
§ 2 Ältestenrat des Verbandsgemeinderates
§ 3 Ausschüsse des Verbandsgemeinderates
§ 4 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates an Ausschüsse
§ 5 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister
§ 6 Beigeordnete
§ 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates
§ 8 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen
§ 9 Aufwandsentschädigung der Fraktionen im Verbandsgemeinderat
§ 10 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten
§ 11 Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige
§ 12 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter
§ 13 In-Kraft-Treten
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Trier-Land erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Trier-Land sowie öffentliche Ausschreibungen in einer Zeitung. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die öffentlichen Ausschreibungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.
Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse https://www.trier-land.de.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Verbandsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gem. Absatz 1 nicht mehr möglich ist. Der Beschluss ist nach Absatz 1 öffentlich bekannt zu machen.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Ortsgemeinden. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich an den in den Hauptsatzungen der Ortsgemeinden festgelegten Stellen. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntmachungen erfolgen gem. Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Verbandsgemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates.
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet einen Haupt- und Finanzausschuss. Dieser hat 14 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter.
(2) Der Verbandsgemeinderat bildet neben dem Haupt- und Finanzausschuss folgende weitere Ausschüsse:
| 1. | Rechnungsprüfungsausschuss |
| 2. | Ausschuss für Umwelt Bauen, Klima und Naturschutz |
| 3. | Schulträgerausschuss |
| 4. | Werksausschuss Eigenbetrieb „Abwasserwerk Verbandsgemeinde Trier -Land“ |
| 5. | Jugendausschuss |
| 6. | Feuerwehrausschuss |
| (3) Die Ausschüsse werden wie folgt besetzt: | |
| Rechnungsprüfungsausschuss | 9 Mitglieder u. 9 Stellvertreter |
| Ausschuss für Umwelt, Bauen, Klima und Naturschutz | 12 Mitglieder u. 12 Stellvertreter |
| Schulträgerausschuss | 14 Mitglieder u. 14 Stellvertreter |
| Werkausschuss Eigenbetrieb „Abwasserwerk Verbandsgemeinde Trier-Land“ | 12 Mitglieder u. 12 Stellvertreter |
| Jugendausschuss | 12 Mitglieder u. 12 Stellvertreter |
| Feuerwehrausschuss | 9 Mitglieder u. 9 Stellvertreter |
Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt.
Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates undsonstigen wählbaren Bürgern der Verbandsgemeinde gebildet:
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen Mitglieder des Verbandsgemeinderates sein. Entsprechendes gilt für die Vertreter der Ausschussmitglieder.
Zum Werksausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreter der Beschäftigten hinzu.
(3) Nach Maßgabe des § 90 Abs. 2 Schulgesetz Rheinland-Pfalz sollen dem Schulträgerausschuss angehören:
2 Vertreter und Stellvertreter der Lehrer, die an den Schulen der Verbandsgemeinde Trier-Land tätig sind und
2 Vertreter und Stellvertreter der Eltern der Schüler, die die Schulen der Verbandsgemeinde Trier-Land besuchen.
(5) Dem Jugendausschuss sollen zwei Vertreter und Stellvertreter des Jugendrings Trier-Land e.V. angehören. Die Kreisjugendpflegerin/der Kreisjugendpfleger und die Jugendpflegerin/der Jugendpfleger der Verbandsgemeinde Trier-Land können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Jugendausschusses teilnehmen.
(6) Der Wehrleiter, in dessen Abwesenheit der stellvertretende Wehrleiter, kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Feuerwehrausschusses teilnehmen.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird.
Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Ernennung der Beamten des höheren und des gehobenen Dienstes der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppe gegen deren Willen; |
| 2. | Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der dem höheren und dem gehobenen Dienst vergleichbaren Arbeitnehmer der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen; |
| 3. | Zustimmung des Hinausschiebens des Ruhestandbeginns; |
| 4. | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; |
| 5. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 25.000 €. |
| 6. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde ab einer Wertgrenze von 10.000 €. |
| soweit die Beschlussfassung nicht einem anderen Ausschuss übertragen ist |
| 7. | Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 15.000 €. |
| 8. | Die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung. |
| Die Entscheidung gemäß Satz 1 hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000 € je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss; |
| 9. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; |
| 10. | Erlass von gemeindlichen Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; |
| 11. | Gewährung von Zuwendungen soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; |
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr.
(3) Dem Werksausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 25.000 € |
| 2. | Verfügung über das dem Eigenbetrieb dienende Verbandsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € |
| 3. | Genehmigung, den Eigenbetrieb betreffende Verträge der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 15.000€ |
| 4. | Vergabe von Arbeiten und Aufträgen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; |
| Die Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung bleiben unberührt. |
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € im Einzelfall, |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 25.000 € im Einzelfall. Bei Aufträgen über 10.000 € ist der Haupt- und Finanzausschuss zu unterrichten. |
| 3. | Zeitpunkt, Höhe und Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung, |
| 4. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Verbandsgemeinderates, |
| 5. | Erlass von Forderungen der Verbandsgemeinde bis zu einem Betrag von 5.000 € im Einzelfall, |
| 6. | Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte; |
| 7. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung, |
| 8. | Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 5.000 € im Einzelfall. |
Die den Eigenbetrieb „Abwasser“ betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.
Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.
Die Verbandsgemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze 2 bis 6. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Verbandsgemeinderatssitzungen dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 6.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes von 40 €.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die notwendigen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort durch Ersatz der entstandenen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet; soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt die Fahrtkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge.
(4) Ratsmitglieder, die das Ratsinformationssystem der Verbandsgemeinde Trier-Land im Internet (www.trier-land.de) nutzen, und auf die Zusendung von Unterlagen in Papierform verzichten, erhalten ein mobiles Endgerät zur Nutzung. Das nähere regelt die Geschäftsordnung.
(5) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.
Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von 20 € je Stunde.
Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich
| - | in Höhe von 15 € je Stunde, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder |
| - | in Höhe von 15 € je Stunde, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. |
Liegen die Voraussetzungen des Satz 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt. Für die Geltendmachung des Anspruches nach den Sätzen 2 und 3 gilt eine Ausschlussfrist bezüglich der Antragstellung von 3 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres.
(6) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(7) Bei der Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag werden zwei Sitzungsgelder gewährt.
(8) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40 €
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3, 5, 6 u. 7 entsprechend.
(1) Den Fraktionen des Verbandsgemeinderates wird zur Abgeltung ihrer allgemeinen Aufwendungen ein Jahresgrundbetrag von 250 € gewährt.
(2) Ebenfalls wird ein einmaliger Jahresbetrag in Höhe von 25 € pro VG-Ratsmitglied gewährt.
(3) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 90 €
(4) Für die Teilnahme an Sitzungen des Ältestenrates (§ 2) erhalten die Fraktionsvorsitzenden oder von ihnen benannte Vertreter eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40 €
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3, 5, 6 u. 7 entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages gem. Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemein - derates, der Ausschüsse, der Fraktionen und den Besprechungen mit dem Bür - germeister (§ 50 Abs. 7 GemO) sowie Ortsbürgermeisterdienstbesprechungen die für die Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrtkostenerstattung, sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. § 7 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die auf Grund von offiziellen Anlässen gemeinsam mit dem Bürgermeister auf dessen Einladung Termine wahrnehmen, erhalten eine Entschädigung nach § 7 Abs. 2 und 3.
(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken-und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehrentschädigungs-Verordnung und der Abs. 2 bis 7.
(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten:
| 1. | Die ständigen Vertreter des Wehrleiters |
| 2. | die Wehrführer und deren ständige Vertreter, |
| 3. | die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind und deren ständige Vertreter, |
| 4. | die Gerätewarte, |
| 5. | die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und |
| 6. | die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel. |
| 7. | Jugendfeuerwehrwarte und Betreuer von Bambini-Feuerwehren |
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrages gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.
(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:
| 1. Stellvertretende Wehrleiter | jew. 40 % des Höchstbetrages inkl. Zuschlag eines ehrenamtlichen Wehrleiters |
| 2. Wehrführer | |
| a. in Kordel, Langsur, Newel, Welschbillig, Zemmer | Höchstbetrag |
| b. in Ortsgemeinden über 500 Einwohner in Ortsbezirken über 500 Einwohner | 50 % des Höchstbetrages |
| c. in Ortsgemeinden unter 500 Einwohner in Ortsbezirken unter 500 Einwohner | 30 % des Höchstbetrages |
| 3. Gerätewarte | |
| a. Kordel, Langsur, Newel, Welschbillig, Zemmer | 40 % des Höchstbetrages |
| b. Schlauchwerkstatt Newel | 70 % des Höchstbetrages |
| c. Kleiderkammer Newel | 50 % des Höchstbetrages |
| d. Elektrische Geräte (bis zu 2 Wehrleute) | jew. Höchstbetrag |
| e. Geräteprüfdienst (bis zu drei Wehrleute) | jew. 50 % des Höchstbetrages |
| f. Tragkraftspritzen | Höchstbetrag |
| g. Atemschutzgeräte (bis zu drei Wehrleute) | jew. Höchstbetrag |
| h. Digitalfunk (bis zu zwei Wehrleute) | jew. 70 % des Höchstbetrages |
| i. Gasmess- und Gaswarntechnik | 50 % des Höchstbetrages |
| 4. Feuerwehrangehöriger für Alarm- und Einsatzplanung (inklusive Alarm- und Ausrückeordnung) | Höchstbetrag |
| 5. Feuerwehrangehöriger für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel | |
| a. Leiter FEZ | 50 % des Höchstbetrages |
| b. Informationstechniker | 30 % des Höchstbetrages |
| 6. Jugendfeuerwehrwarte und Betreuer der Bambini-Feuerwehren | Festbetrag nach FwEVO |
(5) Der jeweilige stellvertretende Wehrleiter und der jeweilige stellvertretende Wehrführer erhält für den Fall der Vertretung des Wehrleiters bzw. Wehrführers in Abwesenheit eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 Feuerwehrentschädigungsverordnung. Sie beträgt für jeden Tag der Vertretung 1/30 des Monatsbetrages der Aufwandsentschädigung des Wehrleiters bzw. Wehrführers. Eine nach § 11 Abs. 4 der Hauptsatzung gewährte Aufwandsentschädigung für denselben Zeitraum ist anzurechnen.
(6) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden, bei denen aufgrund des § 36 LBKG Kostenersatz zu leisten ist. Der Stundensatz wird auf 6,50 € festgesetzt.
(7) Die Ausbilder auf Verbandsgemeinde-Ebene erhalten eine Aufwandsentschädigung gemäß § 11 Abs. 1 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
(8) § 13 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung gilt entsprechend.
(9) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
Seniorenbeauftragte sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter erhalten eine Aufwandsentschädigung. Sie wird in Form eines monatlichen Pauschalbetrages gewährt, der jeweils vom Verbandsgemeinderat per Beschluss festgesetzt wird.
(1) Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung wird durch den Verbandsgemeinderat ein ehrenamtlicher Beauftragter für Barrierefreiheit (kurz Behindertenbeauftragter) bestellt.
(2) Die Bestellung erfolgt nach Wahl durch den Verbandsgemeinderat und ist auf die Dauer der Wahlperiode des Verbandsgemeinderates befristet.
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 26.06.2019 einschließlich der Änderungssatzungen außer Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.