Veröffentlichung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Der Verbandsgemeinderat Trier-Land hat in seiner Sitzung am 25.06.2025 beschlossen, den Fortschreibungsentwurf des Flächennutzungsplanes – Themenbereich Wohnen und Gewerbe – betreffend Flächen in der Ortsgemeinde Trierweiler zu veröffentlichen.
Diese Veröffentlichung des Planentwurfes findet gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Zeit vom
04.08.2025 bis einschließlich 03.09.2025
statt.
Die ausliegenden Unterlagen können während des Zeitraums der Veröffentlichung auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Trier-Land (www.trier-land.de) im Bereich Bauen & Wirtschaft - Bauen und Wohnen - Planverfahren eingesehen und über das Geoportal Rheinland-Pfalz (www.geoportal.rlp.de) abgerufen werden.
Zusätzlich können die Unterlagen grundsätzlich während des Zeitraums der Veröffentlichung innerhalb der behördlichen Öffnungszeiten (Montag - Freitag von 9.00 – 12.00 Uhr, Mittwoch auch von 14.00 – 15.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeinde Trier-Land, Gartenfeldstraße 12, 54295 Trier, Zimmer 325, eingesehen werden. Nach vorheriger telefonischer Absprache unter Tel-Nr. 0651-9798-365 ist es auch möglich, außerhalb dieser Zeiten Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.
Das Plangebiet erstreckt sich auf alle Ortsteile der Ortsgemeinde Trierweiler. Die einzelnen Bereiche sind den beigefügten Kartendarstellungen (5 Stück) zu entnehmen.
| Der Änderungsentwurf des Flächennutzungsplanes besteht aus: | |
| 1. | Planzeichnung Ortsteil Sirzenich - Neuausweisung von bebaubaren Flächen |
| 2. | Planzeichnung Ortsteil Fusenich |
| 3. | Planzeichnung Ortsteil Sirzenich |
| 4. | Planzeichnung Ortsteil Trierweiler |
| 5. | Planzeichnung Ortsteil Udelfangen |
| 6. | Begründung mit Umweltbericht |
Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar und können während der Veröffentlichung der Planunterlagen gem. § 3 (2) BauGB eingesehen werden:
Umweltbericht vom 12.06.2025 als Teil der Begründung zum Änderungsentwurf des Flächennutzungsplanes, mit Beschreibungen der Umweltauswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet „Meulenwald und Stadtwald Trier“, sonstige Schutzgebiete/-objekte, geschützte Biotope, Natura-2000-Gebiete, Klima, Landschaftsbild, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen/Kompensationsbedarf, Ver- und Entsorgung (Wasser, Abwasser, Strom), Oberflächenwasserentwässerung.
Folgende Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen aus dem Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB liegen vor und werden mit ausgelegt:
| 1. | Schreiben der Kreisverwaltung Trier-Saarburg – Untere Naturschutzbehörde vom 14.04.2025 (Sachbezug naturschutzrechtlicher Ausgleich/Ausgleichsflächen, Streuobstbestand/Planung vernetzter Biotopsysteme) |
| 2. | Schreiben Landesamt für Geologie und Bergbau vom 15.04.2025 (Sachbezug Bergbau/Altbergbau, Boden und Baugrund, mineralische Rohstoffe) |
| 3. | Schreiben SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht vom 19.03.2025 (Sachbezug Lärmemissionen) |
| 4. | Schreiben Forstamt Trier vom 28.04.2025 (Sachbezug Wald) |
| 5. | Schreiben Kreisverwaltung Trier-Saarburg – Untere Bauaufsichtsbehörde vom 14.04.2025 (Sachbezug Trennung Gebietstypen nach BauNVO) |
Während der genannten Veröffentlichungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und es wird Gelegenheit gegeben, sich zur Planung zu äußern bzw. Stellungnahmen zum Entwurf abzugeben. Über den Inhalt der Planung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Stellungnahmen sollen bevorzugt elektronisch an die E-Mail-Adressen elmar.schwickerath@trier-land.de oder rathaus@trier-land.de übermittelt, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg (z. B. postalisch an die Verbandsgemeinde Trier-Land, Gartenfeldstr. 12, 54295 Trier oder zur Niederschrift) abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gem. § 4a Absatz 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Informationen zu der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) finden Sie unter der Adresse www.trier-land.de im Bereich Datenschutz.