Aus aktuellem Anlass weist die Verwaltung bzgl. der Videoüberwachung von Haus und Grund auf Folgendes hin:
Grundsätzlich ist eine Videoüberwachung des privaten Geländes zulässig, so lange keine Rechte Dritter betroffen sind und es ersichtlich ist, dass ein Bereich videoüberwacht ist (Hinweispflicht nach Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung). Die Technik für die Videoüberwachung muss daher so installiert werden, dass weder Nachbargrundstücke, noch öffentliche Bereiche (Straßen, Plätze, Gehwege, etc.) auch nicht ausschnittweise, erfasst werden. Daher sollte auf schwenkbare Kameras verzichtet werden. Das gilt in der Regel auch für sogenannte Kamera-Attrappen.
Weiterführende Informationen sind auf der Homepage des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz unter https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/videoueberwachung/videoueberwachung-von-haus-und-grund/ einsehbar.