Titel Logo
Amtsblatt VG Trier-Land
Ausgabe 36/2026
Verbandsgemeinde Trier-Land
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Trierweiler in der Fassung vom 17.08.2026

Der Gemeinderat von Trierweiler hat am 17.08.2026 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs.1, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 8, 9 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, welche hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

§ 3 Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Bestattung auf dem Friedhof

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 13a Gemischte Grabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten

§ 16 Rasengrabstätten (Urne)

§ 17 Urnengrabkammern (Kolumbarium)

§ 18 Ehrengrabstätten/Soldatengräber

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Gestaltungsvorschriften

§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 21 Sicherheit der Grabmale

§ 22 Verkehrssicherungspflicht

§ 23 Entfernen von Grabmalen

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 25 Vernachlässigte Grabstätten

7. Leichenhalle

§ 26 Benutzen der Leichenhalle

8. Schlussvorschrift

§ 27 Alte Rechte

§ 28 Haftung

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

§ 30 Gebühren

§ 31 Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Trierweiler gelegenen und die von ihr verwalteten Friedhöfe.

Das Ortsgemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a)

Fusenich

b)

Sirzenich

c)

Trierweiler

d)

Udelfangen

§ 2

Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

1. Die in der Ortsgemeinde gelegenen Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten (öffentliche Einrichtungen) der Ortsgemeinde.

2. Sie dienen der Bestattung derjenigen Personen, die

a)

bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Trierweiler waren,

b)

ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c)

ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BestG zu bestatten sind.

d)

die früher mindestens 15 Jahre in der Gemeinde gewohnt haben.

3. Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3

Schließung und Aufhebung

1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). - vgl. § 10 BestG -

2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, können die Nutzungsberechtigten in diesen Fällen die Umbettung auf eigene Kosten dahin verlangen.

3. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Trierweiler in andere Grabstätten umgebettet.

4. Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

5. Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie den Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder den Nutzungsberechtigten entsprechend mitgeteilt.

6. Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b)

Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d)

gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

e)

Druckschriften zu verteilen,

f)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g)

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h)

Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i)

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

4. Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen - ausgenommen hiervon sind Feiern aus Anlass kirchlicher Feier- und Gedenktage und des Volkstrauertages - bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende, dürfen auf den Friedhöfen gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie

a)

in die Handwerksrolle eingetragen sind oder

b)

die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine Eintragung in die Handwerksrolle vorgeschrieben ist.

Die Ortsgemeinde Trierweiler kann Ausnahmen zulassen.

2. Die Ortsgemeinde Trierweiler kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese

a)

schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder

b)

wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt haben.

3. Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

4. Die vorgenannten Arbeiten sind in jedem Fall bei der Ortsgemeinde Trierweiler anzumelden.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Bestattung auf dem Friedhof

1. Der Friedhofsträger informiert die Friedhofsverwaltung unverzüglich über jede Bestattung auf dem Friedhof.

2. Soll eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erfolgen, haben die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG das Nutzungsrecht nachzuweisen.

3. Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung auf dem Friedhof im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

§ 8

Särge und Urnen

1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein und müssen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen.

2. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.

3. Es dürfen nur Aschekapseln, Schmuckurnen und sonstige Aschebehältnisse verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit (§ 10) umweltgerecht abbaubar ist.

4. Särge und Urnen, die den Anforderungen nicht entsprechen, können von der Friedhofsverwaltung zurückgewiesen werden.

§ 9

Grabherstellung

1. Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder von ihm Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt.

2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

1. Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre.

2. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 11

Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen

1. Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.

2. Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträglichen Einäscherungen von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen richtet sich nach § 25 BestG.

3. Umbettungen werden vom Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte durchgeführt. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

4. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweiligen Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen; § 10 BestG bleiben unberührt.

5. Der Antragsteller hat die Kosten der Umbettung zu tragen und ist zum Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, verpflichtet.

6. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

7. Leichen, menschliche Überreste und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

8. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten mit Zustimmung des diesbezüglichen Nutzungsberechtigten ausgebettet werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

1. Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen

b)

Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen

c)

Ehrengrabstätten/Soldatengräber.

2. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

3. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für weitere Bestattungen.

§ 13

Reihengrabstätten

1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

2. Es werden eingerichtet:

a)

Einzelgrabfelder für Verstorbene,

b)

Rasengrabfelder für Urnenbestattungen,

c)

Anonyme Grabfelder für Urnen,

d)

Urnengrabkammern (Kolumbarium).

3. In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. §11 Abs. 4 Satz 3-5 BestG bleibt unberührt.

§ 13a

Gemischte Grabstätten

1. Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§13 Abs.1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenreihengrabstätte (§15 Abs.2).

2. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

§ 14

Wahlgrabstätten

1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

2. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

3. Wahlgrabstätten werden als ein-, zwei- oder dreistellige Grabstätten vergeben.

4. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

5. Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag entweder für die gesamte Nutzungszeit oder für 5 Jahre, 10 Jahre oder 15 Jahre nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmung über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a)

die überlebende Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,

b)

auf die Kinder,

c)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d)

auf die Eltern,

e)

auf die Geschwister,

f)

auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

9. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Teilrückgabe kann erfolgen, soweit die Ruhefrist der Teilbelegung abgelaufen ist und keine Bedenken der Friedhofsverwaltung entgegenstehen. Eine Teilrückgabe wird ausgeschlossen, soweit das Bestattungsgesetz dies verbietet oder wenn die Lage des Bestattenden nicht festgehalten wurde.

10. Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten (auch Teilrückgabe) vor Ablauf der Nutzungszeit erfolgt keine Erstattung der Nutzungsgebühren.

§ 15

Urnengrabstätten

1. Aschen dürfen in folgenden Grabstätten beigesetzt werden:

a)

Urnenreihengrabstätten,

b)

Urnenwahlgrabstätte, max. 2 Urnen

c)

Anonyme Urnenreihengrabstätte

d)

Gemischte Grabstätte, 1 Urne zusätzlich (§ 13a)

e)

Wahlgrabstätten, höchstens 2 Aschen je Grabstelle

f)

Rasengrabstätten - als Urnenreihengrabstätte und als Urnenwahlgrabstätte (§ 16)

g)

Kolumbarium - als Urnenreihengrabkammer und als Urnenwahlgrabkammer (§ 17)

2. Urnenreihengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich.

3. Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, in denen Aschen in einem hierfür besonders angelegten Grabfeld auf Antrag anonym beigesetzt werden. Eine Kennzeichnung des Grabes oder das Anbringen von Grabschmuck sind nicht zulässig.

Die Pflege und das Mähen des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätten werden seitens des Friedhofsträgers ausgeführt. Die Kosten hierfür sind in den Grabnutzungsgebühren enthalten.

4. Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.

5. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16

Rasengrabstätten (Urne)

1. Die Rasengrabstätten (mit Stele) werden nur als Rasenurnenreihengrab - Einzelgrab angelegt. Für die Ruhefrist gilt § 10. Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt durch eine Namensplakette an der Stele.

2. Die Rasengrabstätten (Urnenerdröhre mit oberflächlicher Verschlussplatte) werden nur als Rasenurnenwahlgrab angelegt. In einer Urnenerdröhre dürfen maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Für die Wahlgrabstätten wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt durch die Gravur der Verschlussplatte.

3. Die Kennzeichnung hat durch eine Fachfirma zu erfolgen, sowohl die Gravur auf der Verschlussplatte, als auch die Kennzeichnung an der Stele werden durch die Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Eine darüberhinausgehende individuelle Kennzeichnung der Grabstätte ist nicht zulässig. Die Kosten hierfür werden dem Nutzungsberechtigten in voller Höhe weiterberechnet.

4. Die Pflege und das Mähen des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätten sowie die eventuelle Neuverlegung der Verschlussplatten werden seitens des Friedhofsträgers ausgeführt.

Die Kosten hierfür sind in den Grabnutzungsgebühren enthalten.

5. Blumen und sonstiger Grabschmuck dürfen nicht abgelegt werden -ausgenommen von Allerheiligen bis zum 31.03. -. Entgegen dieser Vorschrift angebrachter Blumen- bzw. Grabschmuck wird von der Gemeinde entfernt.

6. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Rasengrabstätten.

§ 17

Urnengrabkammern (Kolumbarium)

1. Urnengrabkammern sind Aschestätten,

a)

die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden (Urnenreihengrabkammern - Einzelgrab). Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Urnenreihengrabkammer ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Urne in einer anonymen Gemeinschaftsgrabstätte beigesetzt.

b)

für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird (Urnenwahlgrabkammern). In einer Wahlgrabkammer dürfen maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Erfolgt nach Ablauf der Nutzungszeit keine Verlängerung, so wird die Urne in einer anonymen Gemeinschaftsgrabstätte beigesetzt.

2. Blumenschmuck und Grablichter dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.

3. Die Gravur auf der Verschlussplatte hat durch eine Fachfirma zu erfolgen und wird durch die Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Eine darüberhinausgehende individuelle Kennzeichnung der Grabstätte ist nicht zulässig. Die Kosten hierfür werden dem Nutzungsberechtigten in voller Höhe weiterberechnet.

4. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabkammern.

§ 18

Ehrengrabstätten/Soldatengräber

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod während einer besonderen Auslandsverwendung eingetreten ist, wird ein dauerndes Ruherecht eingeräumt (§ 7 BestG).

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 19

Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

§ 20

Errichten und Ändern von Grabmalen

1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

2. Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

3. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die

Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

4. Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 21

Sicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

1. Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

2. Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde Trierweiler ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung, die für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23

Entfernen von Grabmalen

1. Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur nach Ablauf der Ruhezeit bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts und mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind in ihren ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen (Rasenfläche). Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es / gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Trierweiler über, wenn diese bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von dem Friedhofsträger abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

6. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 24

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

2. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selber anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

4. Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monate nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

5. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

6. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

7. Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 25

Vernachlässigte Grabstätten

1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

7. Leichenhalle

§ 26

Benutzen der Leichenhalle

1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

2. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

3. Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

8. Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

1. Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Ruhezeiten und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren, werden auf die Dauer der Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

3. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28

Haftung

Die Ortsgemeinde Trierweiler haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

b)

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c)

gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,

d)

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

e)

Umbettungen/Ausgrabungen entgegen § 11 Abs. 2 vornimmt,

f)

als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3, 4),

g)

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),

h)

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicheren Zustand hält (§§ 22, 24 und 25),

i)

Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),

j)

Grabstätten entgegen § 19 gestaltet oder bepflanzt,

k)

Grabstätten vernachlässigt (§ 25),

l)

die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 betritt,

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBI. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30

Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde Trierweiler verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 28.01.1988 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Trierweiler, den 17.08.2026
Gez.
Dieter Müller
Ortsbürgermeister
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Trierweiler, den 17.08.2026
Gez.
Dieter Müller
Ortsbürgermeister