Titel Logo
Amtsblatt VG Trier-Land
Ausgabe 36/2026
Verbandsgemeinde Trier-Land
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung der Ortsgemeinde Trierweiler über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 17.08.2026

Der Ortsgemeinderat Trierweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Abs. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie § 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

1.

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

2.

Für die Bestattung von Personen nach § 2 Abs. 3 Friedhofssatzung (FS) ist neben den Gebühren ein gesonderter Beitrag aufgrund einer vor der Bestattung abzuschließenden Vereinbarung zu entrichten.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

1.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

2.

Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

1.

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.03.2009 außer Kraft.

Anlage

Trierweiler, den 17.08.2026
Gez.
Dieter Müller
Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte

700,00 €

2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

500,00 €

3. Überlassung einer Rasenurnenreihengrabstätte

1.700,00 €

4. Überlassung einer anonymen Gemeinschaftsgrabstätte

1.700,00 €

5. Überlassung einer Grabkammer im Kolumbarium

500,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1. Verleihung des Nutzungsrechts für

a) eine Doppelwahlgrabstätte

2.000,00 €

b) ein Einzelwahlgrab bzw. für jede weitere Wahlgrabstätte

1.000,00 €

c) eine Urnenwahlgrabstätte

900,00 €

d) Urnenerdröhren (max. 2 Urnen)

2.000,00 €

e) Familiengrabkammer im Kolumbarium

600,00 €

2. Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabstätten um 1/25zigstel von Punkt II.1.

III. Benutzung der Leichenhalle

1. Für die Aufbewahrung einer Leiche oder Urne in der Leichenhalle

100,00 €

2. Zusätzlich, wenn die Leichenhalle durch die Ortsgemeinde gereinigt wird

30,00 €

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

Berechnet wird

1. für die Beisetzung einer Urne

240,00 €

2. für die Beisetzung eines Sarges

800,00 €

3. soweit das Ausheben und Schließen von Gräbern durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen werden, sind von den Gebührenschuldnern die hierbei entstehenden Kosten als Auslagen zu ersetzen

4. für die Beisetzung in der Urnenwand fallen keine Gebühren an

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen oder Aschen

1. Die für das Ausgraben von Leichen und Aschen entstehenden Kosten gemäß § 11 Abs. 6 FS sind in voller Höhe von dem Gebührenschuldner als Auslagen zu ersetzen.

2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Nr. IV erhoben.

Trierweiler, den 17.08.2026
Gez.
Dieter Müller
Ortsbürgermeister

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Be­kanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausferti­gung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ge­meindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Trierweiler, den 17.08.2026
Gez.
Dieter Müller
Ortsbürgermeister