Der Ortsgemeinderat Trierweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Abs. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie § 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| 1. | Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. |
| 2. | Für die Bestattung von Personen nach § 2 Abs. 3 Friedhofssatzung (FS) ist neben den Gebühren ein gesonderter Beitrag aufgrund einer vor der Bestattung abzuschließenden Vereinbarung zu entrichten. |
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
| 1. | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. |
| 2. | Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. |
| 1. | Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.03.2009 außer Kraft. |
Anlage
| I. Reihengrabstätten | |
| 1. Überlassung einer Reihengrabstätte | 700,00 € |
| 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte | 500,00 € |
| 3. Überlassung einer Rasenurnenreihengrabstätte | 1.700,00 € |
| 4. Überlassung einer anonymen Gemeinschaftsgrabstätte | 1.700,00 € |
| 5. Überlassung einer Grabkammer im Kolumbarium | 500,00 € |
| II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |
| 1. Verleihung des Nutzungsrechts für | |
| a) eine Doppelwahlgrabstätte | 2.000,00 € |
| b) ein Einzelwahlgrab bzw. für jede weitere Wahlgrabstätte | 1.000,00 € |
| c) eine Urnenwahlgrabstätte | 900,00 € |
| d) Urnenerdröhren (max. 2 Urnen) | 2.000,00 € |
| e) Familiengrabkammer im Kolumbarium | 600,00 € |
| 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabstätten um 1/25zigstel von Punkt II.1. | |
| III. Benutzung der Leichenhalle | |
| 1. Für die Aufbewahrung einer Leiche oder Urne in der Leichenhalle | 100,00 € |
| 2. Zusätzlich, wenn die Leichenhalle durch die Ortsgemeinde gereinigt wird | 30,00 € |
| IV. Ausheben und Schließen der Gräber | |
| Berechnet wird | |
| 1. für die Beisetzung einer Urne | 240,00 € |
| 2. für die Beisetzung eines Sarges | 800,00 € |
| 3. soweit das Ausheben und Schließen von Gräbern durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen werden, sind von den Gebührenschuldnern die hierbei entstehenden Kosten als Auslagen zu ersetzen | |
| 4. für die Beisetzung in der Urnenwand fallen keine Gebühren an | |
| V. Ausgraben und Umbetten von Leichen oder Aschen | |
| 1. Die für das Ausgraben von Leichen und Aschen entstehenden Kosten gemäß § 11 Abs. 6 FS sind in voller Höhe von dem Gebührenschuldner als Auslagen zu ersetzen. | |
| 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Nr. IV erhoben. | |
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.