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Amtsblatt VG Trier-Land
Ausgabe 38/2022
Verbandsgemeinde Trier-Land
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Bekanntmachung

der III. Änderungssatzung vom 13.07.2022 zur Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Trier-Land vom 26.06.2019

Der Verbandsgemeinderat hat am 13.07.2022 aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 26.06.2019 beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1

Änderung des § 11

(1) § 11 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

1.

die ständigen Vertreter des Wehrleiters

(2) § 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

1.

Stellvertretende Wehrleiter

jew. 25 % des

Höchstbetrages

inkl. Zuschlag eines

ehrenamtlichen Wehrleiters

2.

Wehrführer

a. in Kordel, Langsur,

Newel, Welschbillig, Zemmer

Höchstbetrag

b. in Ortsgemeinden über 500 Einwohner in Ortsbezirken über 500 Einwohner

50 % des

Höchstbetrages

c. in Ortsgemeinden unter 500 Einwohner in Ortsbezirken unter 500 Einwohner

30 % des

Höchstbetrages

3.

Gerätewarte

a. Kordel, Langsur, Newel, Welschbillig, Zemmer

40 % des

Höchstbetrages

b. Schlauchwerkstatt Newel

70 % des

Höchstbetrages

c. Kleiderkammer Newel

50 % des

Höchstbetrages

d. Elektrische Geräte (bis zu 2 Wehrleute)

jew. Höchstbetrag

e. Geräteprüfdienst

(bis zu drei Wehrleute)

jew. 50 % des

Höchstbetrages

f. Tragkraftspritzen  —  Höchstbetrag

g. Atemschutzgeräte

(bis zu drei Wehrleute)

jew. Höchstbetrag

h. Digitalfunk (bis zu zwei Wehrleute)

jew. 70 % des

Höchstbetrages

i. Gasmess- und Gaswarntechnik

50 % des

Höchstbetrages

4.

Feuerwehrangehöriger

für Alarm- und Einsatzplanung

(inklusive Alarm- und Ausrückeordnung)

Höchstbetrag

5.

Feuerwehrangehöriger für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel

a. Leiter FEZ

50 % des

Höchstbetrages

b. Informationstechniker

30 % des

Höchstbetrages

6.

Jugendfeuerwehrwarte und

Betreuer der Bambini-Feuerwehren

Festbetrag

nach FwEVO

(3) In § 11 Abs. 7 entfallen die Worte „von zurzeit 13,21 €/Stunde“.

§ 2

Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Trier-Land in Kraft.

Trier, den 13.07.2022
Verbandsgemeinde Trier-Land
gez.: Michael Holstein, Bürgermeister