Gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Trier-Land vom 10.07.2024 und § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634), in der derzeit geltenden Fassung, wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht, dass die Kreisverwaltung Trier-Saarburg in 54290 Trier, Willy-Brandt-Platz 1 die vom Verbandsgemeinderat Trier-Land beschlossene Änderung des Flächennutzungsplanes Teilbereich Wohnen und Gewerbe im Bereich Newel, Ortsteil Newel mit Bescheid vom 06.08.2025 genehmigt hat.
Der Geltungsbereich dieser Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Trier-Land ist in der als Anlage zu dieser Bekanntmachung abgedruckten, unmaßstäblichen Kartenunterlage dargestellt.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes hat das Ziel, im Rahmen eines Flächentauschs auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung Flächen für eine Wohnbebauung auszuweisen und im Gegenzug, für diesen Zweck bereits ausgewiesene Flächen, als Flächen für die Landwirtschaft auszuweisen.
Die Unterlagen zur Änderung des Flächennutzungsplanes Teilbereich Wohnen und Gewerbe im Bereich Newel, Ortsteil Newel können zu den behördlichen Öffnungszeiten (montags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr, mittwochs auch von 14:00 bis 15:00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeinde Trier-Land, Gartenfeldstraße 12, 54295 Trier von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen werden Auskünfte über den Inhalt erteilt.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Trier-Land, Teilbereich Wohnen und Gewerbe im Bereich Newel, Ortsteil Newel rechtswirksam.
Hinweise:
Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Trier-Land unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.