Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | 2026 | 2027 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 347.420,00 € | 349.722,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 347.420,00 € | 349.722,00 € |
| Jahresüberschuss | - € | - € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | - € | - € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 45.000,00 € | 10.000,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 45.000,00 € | 10.000,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | - € | - € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | - € | - € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für:
| 2026 | 2027 | |
| - zinslose Kredite auf | - € | - € |
| - verzinste Kredite auf | - € | - € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf:
| 2026 | 2027 | |
| 10.000,00 € | - € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen beläuft sich auf:
| 2026 | 2027 | |
| - € | - € |
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf:
| 2026 | 2027 | |
| 202.000,00 € | 219.000,00 € |
Die Festsetzung einer Umlage entfällt.
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug (vorläufig) | - € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres 2025 beträgt | - € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres 2026 beträgt | - € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres 2027 beträgt | - € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 Gemeindeordnung liegen vor,
wenn im Einzelfall mehr als
|
| 2026 | 2027 |
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| 1.000,00 € | 1.000,00 € |
überschritten sind.
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| 2026 | 2027 |
| Investitionen oberhalb der Wertgrenze von | 1.000,00 € | 1.000,00 € |
sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Jahr 2026 und 2027 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Hiermit genehmigen wir gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m. § 95 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. § 105 Abs. 3 der GemO vorsorglich einen Vorfinanzierungskredit mit folgendem Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung:
| Haushaltsjahr 2026 | Gesamtbetrag | Genehmigungs- betrag |
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| 202.000,00 € | 202.000,00 € |
| Haushaltsjahr 2027 | Gesamtbetrag | Genehmigungs- betrag |
|
| 219.000,00 € | 219.000,00 € |
Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 26.09.2025 bis einschließlich 08.10.2025 während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land, Gartenfeldstraße 12, 54295 Trier, Zimmer 124, zur Einsicht aus.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.