Auch im Karneval sind die Vorschriften des Jugendschutzes zu beachten.
Insbesondere für Ausrichter und Mitwirkende bei Karnevalsveranstaltungen und Umzügen gilt:
| - | keine sogenannten "harten Alkoholika" wie Schnäpse, Liköre, Rum oder Whisky an Minderjährige unter 18 Jahren. Auch keine Mixgetränke - sogenannte Alkopops - die Branntwein (Spirituosen) enthalten; |
| - | kein Bier oder Wein an Jugendliche unter 16 Jahre. |
Für den Aufenthalt bei Veranstaltungen gilt:
| 1. | Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren: |
| • | Aufenthalt ist ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten/ -beauftragten nicht zulässig! |
| 2. | Jugendliche ab 16 Jahren: |
| • | Aufenthalt ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten/ -beauftragten ist nur bis 24.00 Uhr zulässig. |
Die jeweiligen Beschränkungen werden aufgehoben, wenn das Kind oder der Jugendliche von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet wird.