Der Verwaltungsrat der Verbandsgemeindewerke Trier-Land AöR – Land (VGW-TL AöR) - Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Trier-Land hat am 06.01.2026 aufgrund der §§ 33 i.V.m. §§16 und 17 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung Rheinland-Pfalz vom 05.10.1999 (GVBl. S.373) und § 12 der Satzung der VGW-TL AöR vom 05.11.2025, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 17.12.2025 für den Betriebszweig Abwasser den folgenden Wirtschaftsplan beschlossen:
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026 wird im
| Erfolgsplan | |
| in den Erträgen | auf 8.056.828,00 € |
| in den Aufwendungen | auf 7.529.175,41 € |
| Vermögensplan | |
| in den Einnahmen | auf 28.914.073,00 € |
| in den Ausgaben | auf 28.914.073,00 € |
| festgesetzt. | |
Auf Grund der §§ 2 ff. der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung werden folgende Abgabensätze festgesetzt:
1. Einmalige Beiträge (§§ 2 ff, Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) für Räumliche Erweiterung (§§ 5 und 6, Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung)
die Schmutzwasserbeseitigung = 12,65 €/m² (unverändert) gewichtete Grundstücksfläche
die Niederschlagswasserbeseitigung = 27,46 €/m² (unverändert) Abflussfläche
Erstmalige Herstellung (§§ 5 und 6, Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung)
die Schmutzwasserbeseitigung = 2,58 €/m² (unverändert) gewichtete Grundstücksfläche
die Niederschlagswasserbeseitigung = 4,63 €/m² (unverändert) Abflussfläche
2. Laufende Entgelte (§§ 12 ff, Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung)
| a) | wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser (§ 13, Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) |
| = 0,18 €/m² (2025 = 0,15 €/m²) veranlagte Grundstücksgröße |
| b) | wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasser (§ 13, Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) |
| = 0,41 €/m² (2025 = 0,34 €/m²) Abflussfläche |
| c) | Benutzungsgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung (§ 18, Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) |
| = 3,78 €/m³ (2025 = 3,20 €/m³) Schmutzwasser einschließlich 0,09 €/m³ (2024 = 0,09 €/m³) Abwasserabgabe |
| d) | Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (§ 23, Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) = 75,50 €/m³ (2025 = 75,50 €/m³) Fäkalschlamm |
| e) | Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben (§ 23, Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) = 57,50 €/m³ (2025 = 57,50 €/m³) Schmutzwasser |
| f) | Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 31, Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) |
| = 17,90 €/Einwohner/Jahr |
Die entgeltsfähigen Kosten (§ 12 der Entgeltsatzung, Entgeltsbedarf 1) werden zu 53,50 v.H. durch Benutzungsgebühren (§ 21 der Entgeltsatzung) und zu 46,5 v.H. durch wiederkehrende Beiträge (§ 13 der Entgeltsatzung) erhoben. Die Höhe des Jahresgewinnes beträgt 7,01 v. H. der entgeltsfähigen Kosten.
Auf die laufenden Entgelte a) bis f) werden Vorausleistungen in Höhe von 100 % der Entgeltschuld des Vorjahres erhoben. Die Erhebung der Vorausleistungen erfolgt gemäß § 15, Abs. 2 der aktuellen Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung in vier gleichen Raten.
3. Kosten der Straßenentwässerung
Der von den Ortsgemeinden als Träger der Straßenbaulast zu zahlende laufende Kostenanteil zur Abgeltung der Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung wird auf 0,77 €/m² (2025 = 0,77 €/m²) Straßenfläche festgelegt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung der Investitionen im Vermögenshaushalt erforderlich ist, wird auf 20.360.000 € festgesetzt. Der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 3.000.0000 € festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 26.145.000 € festgesetzt.
Die Finanzierung der Verpflichtungsermächtigungen soll in den Folgejahren aus Investitionskrediten erfolgen.