Die Meldebehörde der Verbandsgemeinde Trier-Land weist darauf hin, dass nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) Anträge auf Einrichtungen von Auskunfts- und Übermittlungssperren (Verbot der Weitergabe von Daten) für folgende Fallgestaltungen gestellt werden können:
| - | Für die Bekanntmachung von Alters- und Ehejubiläen (ab dem 70. Geburtstag, ab Goldene Hochzeit) die Datenübermittlung an Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sowie an Presse und Rundfunk; das Widerspruchsrecht kann innerhalb von zwei Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt werden (§ 50 Abs. 2 |
| - | Für die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften; antragsberechtigt sind Familienangehörige (Ehegattin, Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder) der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft gehören (§ 42 Abs. 3 BMG). |
| - | Für Melderegisterauskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene, (§ 50 Abs. 1 BMG). |
| - | Für die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG) |
| - | für die Übermittlung Ihrer Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und kein Informationsmaterial über die Tätigkeit in den Streitkräften zum freiwilligen Wehrdienst erhalten möchten (§36 Absatz 2 BMG) |
Die jeweiligen Widersprüche sind beim Einwohnermeldeamt der Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land, Gartenfeldstraße 12, 54295 Trier, einzulegen. Der Widerspruch gilt für die Zukunft. Es ist nicht notwendig, ihn jährlich zu beantragen.
Weitere Informationen über die genannten Auskunfts- und Übermittlungssperren erteilt die Meldebehörde (Bürgerdienste).