Aufgrund der §§ 24 und 86a GemO für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) und der §§ 28 ff. der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 05.10.1999 (GVBl. 1999, S. 373), hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Trier-Land am 05.11.2025 folgende Satzung für die „Verbandsgemeindewerke Trier-Land - Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Trier-Land“ beschlossen.
(1) Die „Verbandsgemeindewerke Trier-Land, Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Trier-Land sind eine Einrichtung der Verbandsgemeinde Trier-Land in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR). Die AöR wird durch Umwandlung des bestehenden Eigenbetriebs „Abwasserwerk Trier-Land“ nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Satzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gegründet.
(2) Die AöR führt den Namen „Verbandsgemeindewerke Trier-Land“ mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Trier-Land“. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „VGW-TL-AöR“.
(3) Die AöR hat ihren Sitz in Trierweiler.
(4) Die AöR führt als Dienstsiegel das Wappen der Verbandsgemeinde Trier-Land mit der umlaufenden Schrift „Verbandsgemeindewerke Trier-Land AöR“.
| (5) Das Stammkapital der AöR beträgt | 1.250.000,00 € |
| Davon werden zugeordnet: | |
| 1. der Abwasserbeseitigung | 1.100.000,00 € |
| 2. der Energieerzeugung | 50.000,00 € |
| 3. dem Kylltalbad | 100.000,00 € |
(1) Die Verbandsgemeinde Trier-Land überträgt der AöR die folgenden ihr obliegenden Aufgaben:
| 1. | Das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet der Verbandsgemeinde Trier-Land gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen sowie das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Sammelgruben und Kleinkläranlagen. |
| 2. | Die Erzeugung von regenerativen Energien (auf eigenen Liegenschaften der Verbandsgemeinde Trier-Land sowie der VWG-TL AöR) sowie die technische Betriebsführung entsprechender Anlagen Dritter, insbesondere der Verbandsgemeinde Trier-Land zugehörigen Ortsgemeinden, zu übernehmen. |
| 3. | Die Errichtung und Unterhaltung sowie den Betrieb von Schwimmbädern im Bereich der Verbandsgemeinde Trier-Land. |
(2) Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Trier-Land kann der AöR nach § 86a Abs. 3 Satz 1 GemO unter Abänderung dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen.
(3) Die AöR ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Die AöR darf sämtliche Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben, die die Erfüllung ihrer Aufgaben fördern bzw. diese wirtschaftlich berühren.
(4) Die AöR darf sich im Rahmen ihrer Aufgaben und nach den gesetzlichen Vorschriften anderer Unternehmen bedienen und sich an anderen Unternehmen beteiligen, solche gründen und erwerben. Sie hat dabei insbesondere die gemeinderechtlichen Vorschriften zu beachten.
(5) Die AöR kann im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit anderen Kommunen zusammenarbeiten. Sie wird – sofern dies rechtlich möglich ist und nicht die Partner im Einzelfall eine andere Vereinbarung treffen – anstelle der Verbandsgemeinde Trier-Land Mitglied bzw. Träger oder Gesellschafter bei den bestehenden oder zukünftigen Zweckverbänden, Anstalten des öffentlichen Rechts und Gesellschaften des Privatrechts.
(6) Soweit die Verbandsgemeinde Trier-Land im Rahmen öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gegenüber Dritten Aufgaben übernommen hat, die den übertragenen Aufgabengebieten zuzurechnen sind, wird die AöR in Rechte und Pflichten der aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eintreten. Sollte dies nicht möglich oder im Einzelfall nicht gewünscht sein, überträgt die Verbandsgemeinde Trier-Land hiermit die entsprechende Aufgabe im Innenverhältnis gemäß § 86a Abs. 3 GemO auf die AöR.
(1) Die AöR ist nach § 86a Abs. 3 Satz 2 GemO berechtigt, Satzungen für die ihr übertragene Aufgabengebiete zu erlassen und über Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und diesen geltend zu machen, sowie die daraus resultierenden Ordnungswidrigkeitsverfahren durchzuführen. Die Verbandsgemeinde Trier-Land überträgt ihr insoweit auch das ihr gemäß dem Kommunalabgabengesetz für das Land Rheinland-Pfalz (KAG) zustehende Recht, Gebühren, Beiträge, Kostenerstattungen und Entgelte im Zusammenhang mit den wahrzunehmenden Aufgaben zu erheben, die hierzu erforderlichen Bescheide zu erlassen, wie auch in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide gemäß den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LVwVG) zu vollstrecken.
(2) Die AöR kann Beschäftigte anstellen, versetzen, eingruppieren und entlassen. Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (LGG) sowie des § 61 GemO gelten entsprechend.
(3) Leistungsbeziehungen zwischen der Verbandsgemeinde Trier-Land und der AöR werden in Verträgen geregelt, die der Schriftform bedürfen.
(4) Die AöR ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben die öffentlichen Straßen und Plätze zu nutzen. Die für die Nutzung der gemeindlichen Straßen und Wege erforderlichen Rechte und Pflichten sind Gegenstand der bestehenden Rahmenverträge, in welche die AöR anstelle des Abwasserwerks der Verbandsgemeinde Trier-Land eintritt.
(1) Organe der AöR sind:
| a) | der Vorstand (§ 5) |
| b) | der Verwaltungsrat (§§ 6-8). |
(2) Die Mitglieder der Organe sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der AöR verpflichtet.
Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der AöR fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Verbandsgemeinde Trier-Land.
(3) § 22 GemO (Ausschließungsgründe) sowie § 20 (Ausgeschlossene Personen) und § 21 (Besorgnis der Befangenheit) des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten entsprechend.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der vorliegenden Satzung und der Beschlüsse des Verwaltungsrats.
(2) Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Die Wiederbestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund vorzeitig widerrufen.
(3) Besteht der Vorstand nur aus einer Person, bestellt der Verwaltungsrat den Vorstand und dessen Stellvertreter. Er kann einen weiteren Stellvertreter bestellen.
(4) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Sein erster Stellvertreter ist der allgemeine Vertreter im Verhinderungsfalle des Vorstands. Sofern ein zweiter Stellvertreter benannt ist, ist dieser der allgemeine Vertreter bei gleichzeitiger Verhinderung des Vorstandes und des ersten Stellvertreters. Der Vorstand kann seine Vertretungsbefugnis entsprechend § 88 Abs. 1 Satz 4 GemO auf Beschäftigte der AöR übertragen.
(5) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft zu geben. Er hat gegenüber dem Verwaltungsrat jährlich mit Stand zum 30.09. (Buchungsstichtag) einen Zwischenbericht über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich abzugeben. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Trägerkommune haben können, sind neben dem Verwaltungsrat auch die jeweiligen Gremien (Verbandsgemeinderat, Haupt- und Finanzausschuss) unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(6) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, wozu insbesondere gehört:
| a) | die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes, |
| b) | die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustausches, |
| c) | die Beschaffung von Vorräten, sonstigen Arbeits- und Betriebsmitteln im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit und einer wirtschaftlichen Vorratshaltung, |
| d) | die Anordnung und Beauftragung von Instandsetzungs-, Unterhaltungs- und Bewirtschaftungsleistungen im Rahmen des laufenden Betriebs, |
| e) | den Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den im Wirtschaftsplan festgelegten Betrag nicht übersteigt, |
| f) | die Anordnung und Beauftragung von investiven Maßnahmen, deren Auftragswert im Einzelfall den im Wirtschaftsplan festgelegten Betrag nicht übersteigt, |
| g) | die Stundung von Forderungen bis zu € 25.000,00, |
| h) | den Erlass von Forderungen bis zu € 10.000,00, |
| i) | der Einsatz des Personals |
| j) | die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 8 TV-V. |
(7) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats zu:
| a) | dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 100.000,00 € überschritten wird, |
| b) | der Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen, soweit bei einer öffentlich-rechtlichen Regelung des Benutzungsverhältnisses die Bedingungen und Regelungen nicht in Satzungen festgelegt werden, |
| c) | erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 5 Abs. 8 und Mehrausgaben, sofern diese im Einzelfall einen Betrag von 100.000,00 € überschreiten, |
| d) | dem Erlass und der Niederschlagung von Forderungen, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 50.000,00 € überschritten wird, |
| e) | der Stundung von Forderungen sowie dem Abschluss von Vergleichen, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 50.000,00 € überschritten wird, |
| f) | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie den Abschluss von Vergleichen jeweils ab 50.000,00 €, |
| k) | der Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten ab der Entgeltgruppe 9 TV-V. |
(8) Der Vorstand hat der Trägerkommune auf Verlangen über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu erteilen.
(9) Der Vorstand trifft sämtliche arbeitsrechtlichen Entscheidungen gegenüber den Arbeitnehmern einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplans und der diesem beigefügten Stellenübersicht.
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Verwaltungsratsvorsitzenden, dem stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden sowie weiteren 12 stimmberechtigten Mitgliedern und der Mitarbeitervertretung der Anstalt. Mit Beginn der nächsten Legislaturperiode (ab 2029) wird die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates durch die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Trier-Land bestimmt.
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Trier-Land, der stellvertretende Vorsitzende ist der erste Beigeordnete der Verbandsgemeinde Trier-Land.
(3) Die weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Trier-Land für die Dauer der kommunalen Legislaturperiode gewählt. Für die Wahl gelten § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie § 45 GemO sinngemäß. Die erneute Wahl von Mitgliedern ist zulässig. Für die Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden.
(4) Zum Verwaltungsrat treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten hinzu; diese haben beratende Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter der AöR werden von den Beschäftigten der AöR für die Dauer der kommunalen Legislaturperiode in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Das Nähere bestimmt die „Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung im Verwaltungsrat“ der Anstalt.
(5) Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats endet grundsätzlich mit der Wahlperiode des Verbandsgemeinderates oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Verbandsgemeinderat. Der Verbandsgemeinderat kann einzelne stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats unter Benennung eines Nachfolgers abberufen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an Sitzungen, deren Höhe sich nach den für Ausschussmitglieder des Verbandsgemeinderates jeweils geltenden Bestimmungen der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Trier-Land bemisst.
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der AöR, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas Anderes bestimmen.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über:
| a) | die Bestimmung der Ziele der AöR und die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen der Vorgaben des § 2, |
| b) | den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen im Rahmen der durch diese Satzung übertragenen Aufgabenbereiche (§ 2), |
| c) | die Festsetzung der von der AöR zu erhebenden allgemein geltenden Abgaben und Entgelte, |
| d) | die Beteiligung der AöR an anderen Unternehmen, |
| e) | die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans, |
| f) | die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, |
| g) | die Ergebnisverwendung, |
| h) | die Bestellung des Abschlussprüfers, |
| i) | die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie den Abschluss, die Änderung und die Kündigung ihrer Anstellungsverträge. Für die Abberufung ist eine 3/5 Mehrheit der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder erforderlich. |
| j) | die Entlastung des Vorstands, |
| k) | den Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat, |
| l) | den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen, die Aufnahme von Krediten, soweit diese Maßnahmen nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind, sowie den Verzicht auf Ansprüche und den Abschluss von Vergleichen, sofern jeweils im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats zu bestimmende Wertgrenze überschritten wird, |
| m) | den Abschluss von Verträgen außerhalb des Wirtschaftsplans sowie die Einleitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten, sofern im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats zu bestimmende Wertgrenze überschritten wird, |
| n) | die Entsendung von Vertretern der AöR in die Gesellschafterversammlung, den Auf-sichtsrat oder entsprechende Organe von Beteiligungsunternehmen. |
| o) | die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten ab der Entgeltgruppe 9 TV-V. |
(3) Entscheidungen des Verwaltungsrates über
| a) | die Veränderung der Aufgabe der Anstalt, |
| b) | die Veränderung der Trägerschaft, |
| c) | die Erhöhung des Stammkapitals, |
| d) | die Verschmelzung sowie Auflösung |
| e) | den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen im Rahmen der durch diese Satzung übertragenen Aufgabenbereiche (§ 2), |
| f) | die Festsetzung der von der AöR zu erhebenden allgemein geltenden Abgaben und Entgelte, |
| g) | die Beteiligung der AöR an anderen Zweckverbänden, Anstalten des öffentlichen Rechts und Gesellschaften des Privatrechts |
| h) | die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie über den Abschluss, die Änderung und die Kündigung ihrer Anstellungsverträge bedürfen der Zustimmung des Verbandsgemeinderates. Die Zustimmung für eine Abberufung nach Buchstabe h) bedarf einer 2/3 Mehrheit. |
(4) In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig einholbar ist. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Der Vorstand muss das Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats schriftlich, vor Einleitung der Maßnahmen, herbeiführen.
(5) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die AöR gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand.
(6) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen besondere Aufgaben und Befugnisse zuweisen. Einem Ausschuss müssen mehrheitlich stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats angehören. Die nicht stimmberechtigten Arbeitnehmervertreter sind im entsprechenden Verhältnis zu berücksichtigen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats, im Verhinderungsfall sein Vertreter, gehört als geborenes Mitglied dem jeweiligen Ausschuss an. Der Verwaltungsrat kann insbesondere einen Ausschuss bilden, dem der Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern übertragen wird. Für das Verfahren in den Ausschüssen gilt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats entsprechend.
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tageszeit und Ort und die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am 5. Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. Auf die Verkürzung der Frist ist im Rahmen der Einladung hinzuweisen. Die Sitzungen des Verwaltungsrates können auch in digitaler oder hybrider Form durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, sichergestellt ist. Über die Form der Sitzungsdurchführung entscheidet der Vorsitzende des Verwaltungsrates.
(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
(3) Sitzungen des Verwaltungsrats werden von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet. Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind grundsätzlich nicht öffentlich.
(4) Der Verwaltungsrat entscheidet in der Regel durch Beschlüsse in Sitzungen. Der Verwaltungsrat ist analog § 39 Abs. 1 GemO beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend und vertreten sind. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats der Behandlung zustimmen.
(5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen sind. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.
(6) Der Verwaltungsrat kann auch unter Verzicht auf die Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Sitzung zusammentreten, sofern alle Mitglieder hiermit einverstanden sind.
(7) Sofern kein Verwaltungsratsmitglied widerspricht, können nach Ermessen des Vorsitzenden Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angelegenheiten auch durch Einholen der Erklärungen in schriftlicher oder elektronischer Form, fernmündlicher Form oder per Fax gefasst werden. Bei fernmündlichen Erklärungen hat der Vorstand darüber ein Protokoll zu verfassen.
(8) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen bei der Festsetzung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(9) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen. Sie soll spätestens einen Monat nach der Sitzung jedem Mitglied des Verwaltungsrates zugehen.
(10) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, sofern der Verwaltungsrat keine gegenteiligen Beschlüsse fasst.
(11) Erklärungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, unter der Bezeichnung „Verwaltungsrat der VGW-TL AöR“ abgegeben.
(1) Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „VGW-TL AöR“ durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte unter Verwendung des Dienstsiegels der AöR.
(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, sein Stellvertreter mit dem Zusatz „in Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im Auftrag“.
(1) Die AöR ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen.
(2) Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen.
(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Verbandsgemeinde Trier-Land zuzuleiten.
(4) Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes gelten die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz; die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches sind mit Ausnahme der Vorschriften des § 289 b HGB entsprechend anzuwenden. Bei der Prüfung der Jahresabschlüsse ist § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) entsprechend zu beachten.
(5) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekanntzumachen. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung und der Bestätigungsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der ortsüblichen Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.
(6) Der Aufsichtsbehörde Kreisverwaltung Trier-Saarburg und der für sie zuständigen Behörde für die überörtliche Prüfung werden die in § 110 Abs. 5 GemO und in § 54 Abs. 1 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt.
Die Bekanntmachungen der AöR erfolgen in der Form, welche in der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Trier-Land festgelegt ist.
(1) Das Wirtschaftsjahr der AöR ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand stellt in Anwendung der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAVO) vor Beginn des Wirtschaftsjahres die Wirtschaftspläne auf. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Wirtschaftsplan umfasst den Vermögens- und Erfolgsplan sowie die Stellenübersicht.
(1) Die AöR tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinde Trier-Land bzw. des Eigenbetriebes Abwasserwerk Trier-Land ein, die im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben stehen. Das zur Erledigung der übertragenen Aufgaben notwendige Anlage- und Betriebsvermögen einschließlich der hierzu dienenden Grundstücke geht auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes Abwasserwerk Trier-Land des Jahres 2025 bzw. der Schlussbilanz der Verbandsgemeinde Trier-Land für das Jahr 2025 über.
(2) Die im Bereich des Eigenbetrieb Abwasserwerk Trier-Land Beschäftigten werden im Rahmen der Anstaltsgründung in die neue AöR übergeleitet. Die Einzelheiten des Übergangs der Beschäftigten von der Verbandsgemeinde Trier-Land in die AöR werden in einem auszuhandelnden Tarifvertrag geregelt.
(3) Die Satzungen der Verbandsgemeinde Trier-Land zur Regelung der übertragenen Aufgaben gelten, soweit zulässig, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbandsgemeinde Trier-Land die „VGW-TL AöR“, tritt, solange fort, bis die AöR eigene Satzungsregelungen trifft.
(4) Bis zur Bestellung des Vorstandes (§ 5 Abs. 2 und 3) und des Verwaltungsrates (§ 6) werden deren Befugnisse von der bisherigen Werkleitung und dem Bisherigen Werksausschuss (einschließlich der Mitarbeitervertretung) des Eigenbetriebs Abwasserwerk Trier-Land wahrgenommen.
(1) Die Regelung des § 13 Abs. 4 (Vertretung der AöR in Gründung) tritt nach Bekanntmachung der Satzung in Kraft. Die Rechtskraft der übrigen Regelungen dieser Satzung und die Gründung der AöR sowie die Übernahme der Aufgaben werden auf den 01.01.2026 festgelegt.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Anstaltssatzung tritt die Betriebssatzung für das Abwasserwerk Trier-Land außer Kraft.